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Oberlandesgericht Köln, 5 U 41/98

Datum:
03.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 41/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0603.5U41.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 107/97
Normen:
BGB § 823; ZPO §§ 139, 319
Leitsätze:
Eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses über Behandlungsalternativen scheidet aus, wenn die objektiv fehlerhafte Aufklärung auf einem Diagnoseirrtum beruht, der sich mangels Vorwerfbarkeit nicht als haftungsbegründender Behandlungsfehler darstellt. Der im Rahmen der hypothetischen Einwilligung zu prüfende plausible Entscheidungskonflikt ist ausschließlich am Kindeswohl zu messen, wenn es allein darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Leibesfrucht die Chance zu gewähren ist, sich zu einem gesunden Leben zu entwickeln.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.10.1997 -11 O 107/97- aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten. Die in der Berufungsinstanz angefallenen Gerichtskosten und die durch den Erlaß des landgerichtlichen Urteils ausgelösten Gerichtskosten werden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.
 
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