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T a t b e s t a n d
2Die am 27.08.1974 in Brasilien geborene Klägerin lebte seit dem 12.05.1995 im Haushalt der Familie des Zeugen H., mit dem sie freundschaftlich verbunden war, als Au-pair-Mädchen.
3Am 23.05.1995 suchten beide den Beklagten, einen niedergelassenen Internisten und Sportmediziner, auf, bei welcher Konsultation die Klägerin u.a. um die Rezeptierung eines Empfängnisverhütungsmittels bat. Der Beklagte verschrieb ihr daraufhin das Mittel Trisequens, ein Medikament zur Behandlung von Klimakteriumsbeschwerden, das unstreitig keine empfängnisverhütende Wirkung hat. Tatsächlich wollte der Beklagte das Mittel Trisept verschreiben, bei welchem es sich um ein Kontrazeptivum handelt.
4Am 27.07.1995 stellte die Klägerin fest, daß sie schwanger war. Am 02.04.1996 gebar sie einen Sohn. Die schwangerschaftsbedingten Aufwendungen wurden nicht von der Krankenversicherung der Klägerin erstattet, weil insoweit ein Haftungsausschluß vereinbart war.
5Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei fehlerhafterweise statt eines Empfängnisverhütungsmittels ein Mittel gegen Klimakteriumsbeschwerden verschrieben worden, welches trotz ordnungsgemäßer und den Weisungen des Beklagten folgender Einnahme eine Konzeption nicht habe verhindern können.
6Die Klägerin hat ferner vorgetragen, sie sei nach Deutschland eingereist, um die deutsche Sprache zu erlernen und um die Beziehung mit dem Zeugen H. zu intensivieren. Außerdem habe sie studieren wollen. Sie und der Zeuge H. hätten jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch keine Kinder haben wollen bzw. keine solchen geplant. Man habe zunächst die Entwicklung der beiderseitigen Beziehung abwarten wollen. Außerdem habe der Zeuge H. zum damaligen Zeitpunkt auch noch studiert.
7Die Klägerin hat zunächst in erster Instanz beantragt,
81. | den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.276,31 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.252,43 DM seit dem 27.09.1995, aus weiteren 240,62 DM seit dem 31.10.1995 und aus weiteren 783,26 DM seit dem 31.01.1996 zu zahlen; |
2. | festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 23.05.1995 zu ersetzen. |
Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er hat einen Behandlungsfehler eingeräumt, jedoch die Ansicht vertreten, dieser sei nicht ursächlich für die Schwangerschaft der Klägerin gewesen. Diese sei nämlich möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Rezeptierung des falschen Mittels schwanger gewesen. Außerdem stehe nicht fest, daß sie auch eine "richtige" Antibabypille ordnungsgemäß eingenommen hätte und daß diese in jedem Fall eine Konzeption verhindert hätte.
12Außerdem hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es liege auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (2. Senat) kein materieller Schaden vor, da die Geburt eines Kindes nicht als Schaden angesprochen werden könne.
13Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es liege zwar ein Behandlungsfehler vor, es stehe jedoch fest, daß der Fehler des Beklagten nicht kausal für die Schwangerschaft der Klägerin geworden sei. Es sei nämlich festzustellen, daß die Klägerin das Mittel Trisequens nicht zu den von ihr behaupteten Daten nach den von ihr behaupteten Anweisungen des Beklagten eingenommen habe.
14Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und behauptet, sie habe das Mittel Trisequens nach Weisung des Beklagten ordnungsgemäß eingenommen und hätte dies auch bei einer "richtigen" Antibabypille getan, die dann auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine Schwangerschaft hätte verhindern können. Zum Zeitpunkt der Rezeptierung des falschen Mittels sei sie noch nicht schwanger gewesen; vielmehr habe sie nachher noch ihre monatliche Periode gehabt.
15Nachdem die Klägerin zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt hat, hat sie den Feststellungsanspruch hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes dahingehend konkretisierend auf eine Leistungsklage umgestellt, daß sie insoweit einen Mindestbetrag von 3.000,00 DM, im übrigen einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag verlangt.
16Die Klägerin hat noch vor der Entbindung den Zeugen H. geheiratet; die Entbindungskosten sind infolgedessen von der Krankenversicherung des Ehemannes getragen worden.
17Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Er wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, daß er der Klägerin keine konkreten Anweisungen hinsichtlich der Einnahme des Mittels Trisequens gegeben habe. Im übrigen ist er der Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ein Kontrazeptivum wirklich regelmäßig und vorschriftsgemäß eingenommen hätte. Im übrigen sei auch bei solchen Mitteln der Eintritt einer Schwangerschaft nicht schlechterdings zu verhindern.
18Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
21Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet der Beklagte wegen vorwerfbarer Behandlungsfehler.
22Unstreitig hat er der Klägerin statt des gewünschten Kontrazeptivums (nach eigenem Vortrag des Beklagten wäre insoweit das Mittel Trisept in Betracht zu ziehen gewesen) das zur Behandlung von Klimakteriumsbeschwerden bestimmte Mittel Trisequens verschrieben, welches unstreitig und ausweislich des Beipackzettels keine empfängnisverhütende Wirkung hat.
23Daß die Verschreibung eines zum konkreten therapeutischen Zweck gänzlich ungeeigneten Medikamentes, dazu noch ohne die gebotene anamnestische und therapeutische Beratung (der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.04.1998, Bl. 270 d.A., ausdrücklich bestritten, der Klägerin eine Anweisung über die Einnahme des verordneten Präparates gegeben zu haben) einen schweren Behandlungsfehler darstellt, kann nicht ernstlich bezweifelt werden und wird auch vom Beklagten nicht eigentlich in Frage gestellt. Die Verschreibung eines ersichtlich falschen Mittels stellt eine ärztlicherseits schon nicht mehr hinnehmbare Vernachlässigung ärztlicher Sorgfaltspflichten dar. Gerade im Hinblick darauf, daß der Beklagte kein Gynäkologe, sondern Internist und Arzt für Sportmedizin ist, hätte er sich, wenn er sich mit der Verschreibung einer Antibabypille einem für ihn fachfremden ärztlichen Fachgebiet näherte, sorgfältig vergewissern müssen, wie das Mittel hieß, das er verschreiben wollte und sollte. Im übrigen widerspricht der Beklagte sich auch selbst, wenn er vorträgt, er habe als Internist häufiger Frauen mit Wechseljahresbeschwerden behandelt und diesen wiederholt das Mittel Trisequens verschrieben. Wenn ihm dieses Mittel als ein solches gegen Wechseljahresbeschwerden durchaus aus seiner Praxis bekannt und geläufig war, so ist überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, inwiefern er es gleichwohl auf den Wunsch einer Patientin im Alter von 20 Jahren als Antibabypille verschreiben konnte. Jedenfalls hätte er sich durch Einsichtnahme in entsprechende Arzeimittelunterlagen abschließend Sicherheit verschaffen müssen, ob das von ihm gewählte Mittel das richtige war.
24Das verschriebene Mittel Trisequens war nicht geeignet, eine Konzeption zu verhindern.
25Ob die Klägerin das Mittel "richtig", d.h. entsprechend den Anweisungen des Beipackzettels eingenommen hat, ist deshalb unerheblich. Im übrigen sind auch weder dem Vorbringen der Parteien noch auch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klägerin bei Verordnung eines "richtigen" Verhütungsmittels dieses nicht vorschriftsgemäß eingenommen hätte. Jedenfalls hat der insoweit für seine dahingehende Behauptung beweispflichtige Beklagte einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht. Dafür, daß die Klägerin schlechthin Anweisungen zur Einnahme einer Antibabypille nicht befolgt hätte und deshalb angesichts des regelmäßigen Kontaktes mit ihrem jetzigen Ehemann in jedem Fall schwanger geworden wäre, sind nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Klägerin entsprechend ihrem Prozeßvortrag angesichts ihres jugendlichen Alters von nur 20 Jahren und der damals noch sozial einigermaßen ungesicherten beiderseitigen Position jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auf keinen Fall ein Kind haben wollte, weshalb sie sich ja schließlich auch die Antibabypille verschreiben ließ und deshalb mit Sicherheit bestrebt gewesen wäre bzw. bestrebt war, ein solches Verhütungsmittel sachgerecht einzunehmen, um eine Empfängnis und Schwangerschaft zu verhüten.
26Der Klägerin ist auch nicht etwa ein Mitverschulden anzulasten, weil sie den Beipackzettel des Mittels Trisequens nicht gelesen hat. Der Zeuge H., ihr jetziger Ehemann, hat in erster Instanz glaubhaft ausgesagt, der Beklagte habe detaillierte Anweisungen zur Einnahme des Mittels gegeben und außerdem noch darauf hingewiesen, daß es geringfügige Nebenwirkungen haben könne. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin, die damals selbst noch kein Deutsch sprechen oder lesen konnte, keine begründete Veranlassung, sich den Beipackzettel eingehend vor Augen zu führen. Als Patientin war sie auch nicht etwa gehalten, von sich aus gezielt nachzuprüfen, ob der Beklagte ihr nicht etwas Falsches verschrieben hatte. Daß ein Arzt statt eines Verhütungsmittels ein solches gegen Wechseljahresbeschwerden verschreibt, noch dazu einer 20-jährigen Patientin, ist so fernliegend, daß ein vernünftiger Patient hiermit nicht rechnen muß und sich deshalb auch nicht eigens zu vergewissern hat. Ein Mitverschulden ist demzufolge nicht in Betracht zu ziehen.
27Ebenso unerheblich ist die Frage, ob die Klägerin mit der Einnahme des Mittels Trisequens am 30.05. oder aber erst am 03.06. begonnen hat. Für die Überlegung, ob sie auch bei der Verschreibung der richtigen Antibabypille versehentlich oder absichtlich einen solchen Einnahmefehler, was den Beginnzeitpunkt anbetrifft, gemacht hätte, kommt es deshalb nicht an, weil nach der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Dr. B., des die Klägerin behandelnden Gynäkologen, die Empfängnis erst Anfang Juli stattgefunden hat und vorher, entweder am 22. oder aber am 12.06. noch eine Menstruationsblutung bei der Klägerin stattgefunden hat. Selbst bei Verschreibung und Einnahme einer richtigen Antibabypille wäre es angesichts dieses späten Empfängnistermins im Ergebnis völlig gleichgültig gewesen, ob die Klägerin mit der Einnahme des Präparates schon am 30.05. oder aber erst am 03.06. begonnen hätte.
28Da sie das Mittel nach eigenem Vortrag und auch nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen H. jedenfalls ab dem Beginnzeitpunkt täglich fortlaufend eingenommen hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sie mit der Einnahme zwischendurch ausgesetzt hat, hätte eine richtige Antibabypille bei zu erwartendem normalem Wirkungsspektrum jedenfalls die Empfängnis verhindert. Im übrigen ist der gesamte diesbezügliche Vortrag des Beklagten auch eher spekulativ und damit unsubstantiiert, weil im Ergebnis völlig unklar ist, welche Antibabypille er der Klägerin bei richtiger Vorgehensweise tatsächlich verschrieben hätte und wie diese einzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten für die bei der Klägerin eingetretene Schwangerschaft mit der Folge der Geburt eines Kindes bestehen deshalb keine Bedenken.
29Der Klägerin steht deshalb gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu.
30Dieser erstreckt sich zunächst auf die Kosten, die der Klägerin durch die schwangerschaftsbedingten Arztbesuche, Rezeptierungen pp. entstanden sind. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und durch die entsprechenden Arztrechnungen bzw. quittierten Medikamentenrezeptierungen nachgewiesen, daß ihr diese - von keiner Krankenversicherung gedeckten - Kosten in der mit dem Klageantrag zu 1. genannten Höhe entstanden sind. Diese sind somit vom Beklagten zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
31Weitere materielle Schäden sind - bis auf den nachfolgend zu erörternden Unterhaltsschaden betreffend den Unterhalt für den am 02.04.1996 geborenen Sohn der Klägerin - nicht ersichtlich, so daß insoweit ein Feststellungsausspruch entfällt bzw. ein dahingehender Feststellungsantrag unzulässig ist.
32Jedoch war dem Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des Ersatzes künftiger materieller Schäden insoweit stattzugeben, als es sich auf die Kosten bezieht, die der Klägerin aus dem finanziellen Aufwand für den Unterhalt ihres Sohnes erwachsen sind bzw. noch erwachsen werden, und zwar bezogen auf die ersten 6 Lebensjahre ihres Sohnes.
33Hierbei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
34Ob die - ungeplante bzw. ungewollte - Geburt eines Kindes einen materiellen Schaden darstellen und damit einen entsprechenden Schadensersatzanspruch auslösen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur langfristig wiederholt kontrovers erörtert und entschieden worden. Der Senat hat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 94/788, siehe ferner die bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Entscheidungen - anders der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts -) wiederholt auf den Standpunkt gestellt, daß zwar nicht die Geburt eines Menschen einen Schaden darstellt, wohl aber die damit verbundene Unterhaltspflicht der Eltern, hier der Mutter, dem Kind gegenüber. In der Rechtsprechung hat sich demzufolge auch die Ansicht durchgesetzt, daß z.B. bei fehlerhafter, fehlgeschlagener Sterilisation oder aber auch bei fehlerhafter genetischer Beratung die Geburt des Kindes einen Schadensersatzanspruch der Mutter gegenüber dem Arzt auslösen kann, der den Behandlungsfehler zu verantworten hat. Diese Fälle unterscheiden sich allerdings von dem vorliegenden dadurch, daß dort die Familienplanung zumeist bereits abgeschlossen war und dies durch die Sterilisation abgesichert werden sollte bzw. daß angesichts genetischer Risikofaktoren überhaupt kein Kind gewünscht wurde.
35Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Vorliegend wollte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls im fraglichen Zeitraum noch kein Kind, was angesichts ihres Alters von damals lediglich 20 Jahren und angesichts ihrer fehlenden Berufsausbildung und damit verbundenen mangelnden Aussicht auf eigene Erwerbstätigkeit ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.
36Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, daß sie nach ihrer gesamten Lebensplanung überhaupt zu keinem Zeitpunkt ein Kind habe bekommen wollen, was angesichts ihres prononcierten Hinweises darauf, daß sie streng katholisch sei und deshalb eine Abtreibung für sie nie in Betracht gekommen wäre, auch schwerlich nachvollziehbar wäre. In Anbetracht dessen und auch im Hinblick auf ihr eigenes erstinstanzliches gegenteiliges Vorbringen kann auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 27.05.1998 trotz nicht ganz eindeutiger Formulierung nicht dahingehend verstanden werden, die Klägerin habe nie ein Kind haben wollen. Daß sie kein Kind mit dem Zeugen H., ihrem nunmehrigen Ehemann, haben wollte, ist insoweit unerheblich.
37Vor diesem Hintergrund eines "zur Unzeit", nämlich nach der Lebensplanung und Lebenssituation der Mutter "zu früh" geborenen Kindes, sieht der Senat einen aus der Unterhaltspflicht der Klägerin dem Kind gegenüber resultierenden Schaden nur für einen begrenzten Zeitraum als realistisch an, nämlich nur für einen solchen von 6 Jahren. Hierbei hat er sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Klägerin nach Ablauf von 6 Jahren eine Berufsausbildung voraussichtlich abgeschlossen, einen Beruf ergriffen und eine Familiengründung in Angriff genommen hätte, mit der nach normalem Gang der Dinge auch die Geburt zumindest eines Kindes verbunden gewesen wäre. Zusätzlich hat der Senat berücksichtigt, daß in einem Lebensalter von 6 Jahren der Sohn der Klägerin in die Schule gehen wird und die Klägerin damit auch in die Lage versetzt sein wird, noch eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen bzw. einen Beruf zu ergreifen. Von vorrangiger Bedeutung für die Überlegungen des Senats ist jedoch der bereits erwähnte Umstand, daß nach der im Rahmen des § 287 zu schätzenden Schadensmaßes die Klägerin in der zweiten Hälfte ihrer 20er Jahre erfahrungsgemäß so oder so ein Kind zur Welt gebracht hätte mit der Folge, daß auch nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler des Beklagten und einem auf einer Unterhaltspflicht basierenden Vermögensschaden der Klägerin angenommen werden kann.
38Gemäß §§ 823, 847 BGB steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu, wobei dieser in den Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen liegt, die mit Schwangerschaft und Geburt verbunden waren. Auch diese Frage wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß die Schwangerschaft zwar ein natürlicher, biologisch bedingter Vorgang ist, der nicht eigentlich als Krankheit bzw. gravierende Befindlichkeitsstörung gewertet werden kann, andererseits jedoch immerhin angesichts der damit verbundenen Unpäßlichkeiten und Schmerzen doch bereits einen derart gravierenden Eingriff in das körperliche Wohlbefinden beinhaltet, daß er als ein immaterieller Schaden zu erachten ist. Das hierfür zu zahlende Schmerzensgeld kann allerdings nur in einem geringen Umfang als gerechtfertigt erachtet werden. Entscheidend ist hierbei die Erwägung, daß eine Schwangerschaft im Ergebnis immerhin ein biologisch natürlicher Zustand ist, der die angehende Mutter auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum belastet und im Ergebnis durch die Geburt eines Kindes gewissermaßen kompensiert wird. Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, daß die Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte während der Schwangerschaft nicht unter extremen, über das normale Maß hinausgehenden Befindlichkeitsstörungen gelitten hat. Vielmehr hielten sich ausweislich auch der vorgelegten Rezepte ihre Beschwerden im üblichen Umfang, wie z.B. insbesondere Übelkeit und Erbrechen zu Beginn der Schwangerschaft. Sonstige gravierende Störungen des Wohlbefindens sind dem Akteninhalt und auch dem Vortrag der Klägerin, bezogen auf die Dauer der Schwangerschaft, nicht zu entnehmen. Auch die Geburt als solche wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit den allgemein üblichen und zu erwartenden Beschwerden, insbesondere Schmerzen, verbunden gewesen sein. Im Ergebnis hat sie jedoch zur Geburt eines gesunden Kindes geführt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vor dem Hintergrund der voraufgegangenen Erwägungen zum Schaden in Form eines Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber der Mutter zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin bei einer zu erwartenden Geburt eines Kindes einige Jahre später die nämlichen Beschwerden und Schmerzen so oder so auch hätte durchmachen müssen. Der Senat erachtet in Anbetracht dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen und ausreichend, um dem immateriellen Schaden der Klägerin sachgerecht Rechnung zu tragen.
39Berufung und Klage hatten deshalb im zuerkannten Umfang Erfolg.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
42Berufungsstreitwert bis zum 06.05.1998: 23.276,31 DM;
43ab dem 06.05.1998: 23.008,31 DM
44(3.276,31 DM + 3.000,00 DM + 349,00 DM monatlicher Regelunterhalt x 60 ./. 20 % =) 16.732,00 DM, § 17 GKG.
45Wert der Beschwer des Beklagten: 14.916,31 DM
46(8.640,00 DM = der auf die Klägerin entfallende hälftige Regelunterhalt von derzeit 349,00 DM, bezogen auf die Dauer von 6 Jahren ./. 20 % + 3.000,00 DM <Schmerzensgeld> + 3.276,31 DM materiell bezifferter Schaden).