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Oberlandesgericht Köln, 5 U 232/96

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 232/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.5U232.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 460/95
Schlagworte:
Weisheitszahn
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären. War die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert, ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, wenn der Eingriff von einer kieferchirurgischen Spezialpraxis ausgeführt worden ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.11.1996 - 25 O 460/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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