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Oberlandesgericht Köln, 5 U 174/97

Datum:
07.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 174/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U174.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 19/97
Schlagworte:
Einstandspflicht Kosten medizinisch ärztliche Behandlung
Normen:
BGB § 1357, AGBG § 11 Nr. 14a
Leitsätze:
Keine Einstandspflicht gemäß § 1357 I BGB für die Kosten einer medizinisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung des Ehepartners, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten eine Kostentragung von vornherein ausgeschlossen ist. Die in einem vorformulierten Krankenhausaufnahmeantrag enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen, ist nach § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam, falls der Anmeldende den Antrag lediglich als Vertreter des zu Behandelnden unterzeichnen wollte und nach dem äußeren Bild auch nur als solcher unterzeichnet hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 19/97 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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