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Oberlandesgericht Köln, 5 U 173/97

Datum:
18.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 173/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0318.5U173.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 281/95
 
Tenor:
Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 1997 - 25 O 281/95 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts teilweise dahingehend abgeändert, daß die Beklagten zusätzlich zu dem bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag an die Klägerin einen weiteren Betrag von 325,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1995 zu zahlen haben und ferner festgestellt wird, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr zukünftig durch die unrichtige ärztliche Behandlung in der chirurgischen Ambulanz des Beklagten zu 1) am 15.12.1992 entsteht, soweit es die verspätete Erkennung und Behandlung der Durchtrennung der langen Beugesehne des rechten Daumens anbetrifft. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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