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Oberlandesgericht Köln, 5 U 168/96

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 168/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U168.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 46/95
Schlagworte:
Zahnersatz
Normen:
VVG § 178 b; MB/KK 76 §§ 1 (1) a), (2)
Leitsätze:
Im Falle einer zahnprothetischen Versorgung kann der Versicherungsnehmer Erstattung der Kosten beanspruchen, die zur Herstellung eines Zahnersatzes nach Maßgabe des guten Qualitätsstandards erforderlich sind. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten, die zur Herstellung des "denkbar besten Zustands" (Luxusbehandlung) anfallen. Bieten sich gleichwertige Behandlungsalternativen an, können Kostengesichtspunkte im Einzelfall eine Rolle spielen und den Erstattungsanspruch einschränken.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 46/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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