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Oberlandesgericht Köln, 5 U 157/97

Datum:
25.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 157/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0225.5U157.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 51/96
Schlagworte:
Prothese Knochenabbau Kiefer
Normen:
BGB §§ 823, 847; ZPO §§ 286, 412
Leitsätze:
Das Eingliedern einer Prothese ist grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen Knochenabbaus des Kiefers keinen genügenden Halt bieten. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung des beklagten Zahnarztes, der erstinstanzlich hinzugezogene Gutachter habe von ihm - dem Beklagten - gefertigte Röntgenbilder unrichtig befundet, gibt dem Berufungsgericht keine Veranlassung, eine erneute Begutachtung zu veranlassen. 25.000,00 DM Schmerzensgeld für behandlungsfehlerbedingtem Kieferknochenschwund und darauf beruhender irreversibler Protheseninstabilität mit dadurch ausgelösten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.07.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 51/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der zahnärztlichen Behandlung der Jahre 1991 und 1992 - neun Implantate im Oberkiefer - zu ersetzen, soweit diese An-sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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