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Oberlandesgericht Köln, 5 U 155/97

Datum:
16.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 155/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1216.5U155.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 455/96
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 16. Juni 1997 vekründete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn - 9 O 455/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1996 zu zahlen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) keine Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Einkommensverluste infolge Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit bei der S. GmbH in E. für die Zeit ab Januar 1998 zustehen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 1/3, der Kläger trägt 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bundesdeutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
 
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