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Oberlandesgericht Köln, 5 U 148/97

Datum:
12.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 148/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0112.5U148.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 121/97
Normen:
VVG §§ 169, 170 § 170 VVG
Leitsätze:
Findet keine Anwendung, wenn der versicherte Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Versicherung auf verbundene Leben) im Zuge eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst seine mitversicherte Ehefrau und anschließend sich selbst vorsätzlich tötet, soweit § 169 S. 1 VVG aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht eingreift.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juli 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 121/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 145.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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