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Oberlandesgericht Köln, 5 U 144/96

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 144/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.5U144.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 302/95
Schlagworte:
Wahlarztvertrag Schlüsselgewalt
Normen:
BGB § 1357 I, BPflVO § 7 II a.F.
Leitsätze:
Schließt die Ehefrau als Vertreterin für ihren Ehemann bei dessen stationärer Aufnahme mit dem Klinikdirektor einen Wahlarztvertrag, in welchem ihre Haftungsübernahme für die privatärztlichen Behandlungskosten vorgesehen ist, so haftet sie jedenfalls nach § 1357 I BGB. Den Anforderungen des § 7 II BPflVO a.F. ist genügt, wenn der Patient in der schriftlichen Vereinbarung darauf hingewiesen wird, daß die liquaditionsberechtigten Ärzte nach Maßgabe der GOÄ abrechnen und diese zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Mai 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 302/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.957,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.2.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 9,6 % und die Beklagte 90,4 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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