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Oberlandesgericht Köln, 5 U 139/97

Datum:
11.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 139/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0211.5U139.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 275/95
Schlagworte:
Eintrittspflicht Versicherer Kosten chronisch Krankheit
Normen:
BGB § 242, MB/KK 76 § 1
Leitsätze:
Hat der Versicherer dem an einem chronischen Krankheitszustand leidenden Versicherungsnehmer (hier: Zustand nach Bandscheibenoperation, altersbedingter Verschleiß der Gelenke u.a.) auch mehrfach die Erstattung von Kosten für mehrwöchige stationäre Heilbehandlungen zugesagt (und diese Zusagen auch erfüllt), kann hieraus keine Selbstbindung für künftige gleichgelagerte Anträge des Versicherungsnehmers hergeleitet werden. Es bleibt dem Versicherer vielmehr unbenommen, Leistungen mit der Begründung zu verweigern, es fehle an der medizinischen Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 1997 - 23 O 275/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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