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Oberlandesgericht Köln, 5 U 130/97

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 130/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U130.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 343/95
 
Tenor:
Auf Berufung und Anschlußberufung hin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.1997 - 25 O 343/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1995 zu zahlen, ferner einen Betrag von 1.113,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1995 und einen weiteren Betrag in Höhe von 8.898,05 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 15.09.19997. Die weitergehende Berufung sowie Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites I. Instanz tragen die Klägerin 16/29 und der Beklagte 13/29. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Rechtszuges tragen die Klägerin 5/14 und der Beklagte 9/14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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