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Oberlandesgericht Köln, 5 U 12/96

Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 12/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0422.5U12.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 178/93
Schlagworte:
Schmerzensgeld Verlust Niere Organ grober Behandlungsfehlers
Normen:
BGB §§ 823, 847, ZPO § 286
Leitsätze:
Verschlechtert sich im Verlaufe des Tages der klinische Zustand einer mit Verdacht auf Harnabflußstörung eingelieferte Patientin erheblich (hier: Aufgedunsenes Gesicht, blaß, fahl, massive Schwellungen an Händen, Armen und im Gesicht), so ist das Unterlassen weiterführender labortechnischer und röntgenologischer / sonographischer Diagnostik auch dann grob fehlerhaft, wenn sich der Patient nach medikamentöser Behandlung im übrigen kreislaufstabil und im wesentlichen schmerz- und fieberfrei zeigt.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 178/93 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.500,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 28.12.1991 bis 30.12.1991 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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