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Oberlandesgericht Köln, 5 U 122/97

Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 122/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0930.5U122.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 83/95
Normen:
BGB §§ 611, 242, 823;
Leitsätze:

Aufklärungspflicht des Zahnarztes über medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen einer prothetischen Versorgung

BGB §§ 611, 242, 823 Der Zahnarzt ist verpflichtet, über medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen einer prothetischen Versorgung der Oberkieferbezahnung aufzuklären (hier: teleskopierende, bügelfreie Brückenprothese statt Gaumenplatte).

Wird die Versorgung mittels Gaumenplatte nicht toleriert, entfällt der Vergütungsanspruch, wenn der Patient plausibel darlegt, daß er in Kenntnis der Behandlungsalternative der getroffenen Maßnahme nicht zugestimmt hätte.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Mai 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -25 O 83/95- abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 1.894,25 DM nebst 4 % Zin- sen seit dem 23. Mai 1998 zu zahlen. Der Kläger zu 1. wird darüberhinaus verurteilt, an den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 89,5 % und der Beklagte 10,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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