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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für einen Krankenrücktransport per Ambulanzflugzeug aus dem "Club R." in Griechenland nach Deutschland in Höhe des Klagebetrages. Der Kläger ist Inhaber einer E. G., die unter anderem ein Versicherungspaket umfaßt. Ausweislich der Versicherungsbestätigungen beinhaltet dieses eine Unfallversicherung für öffentliche Verkehrsmittel/Hotels, ferner eine Auslands- Auto- Schutzbriefversicherung, des weiteren eine Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (hinsichtlich dieser Versicherung ist die Beklagte als Versicherer Vertragspartner) sowie ferner eine Auslandsreisekrankenversicherung.
3Ausweislich der Bestimmungen zu der E. G. Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten erbringt der Versicherer Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen:
4"Krankenheit und Unfall". Hierzu heißt es in den "Versicherungsbestimmungen" zum Versicherungsumfang unter anderem: "Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport und trägt die Kosten hierfür." Der Gegenstand der Versicherung wird in § 1 der Bedingungen dahingehend definiert, daß der Versicherer Beistandsleistungen erbringt bzw. Entschädigung leistet in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während der Reise zustoßen:
5a) Krankheit/Unfall (§ 2).
6§ 1 Ziffer 2 der Bedingungen lautet:
7"Vorausetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, daß sich die versicherte Person ... bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen."
8§ 2 Ziffer 3 lautet:
9"Krankenrücktransport"
10Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport mit medizinischen adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der Versicherer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.
11Im Rahmen der daneben gesondert vereinbarten Auslandsreisekrankenversicherung definiert § 5 den Umfang der Leistung wie folgt:
12"Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung werden die nachstehenden Kosten in voller Höhe ersetzt.
13Ziffer 2
14Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransportes aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist; zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist."
15Versicherer im Rahmen der Auslandsreisekrankenversicherung ist die U. AG, hinsichtlich der Beistandsversicherung die Beklagte.
16Ab dem 16.04.1995 verbrachte der Kläger einen Urlaub in einem R. Club ca. 80 Kilometer von der Stadt P. entfernt. Am 17.06.1995 zog der Kläger sich eine Unterkühlung der ableitenden Harnwege zu, die zunächst einen erhöhten Harndrang zur Folge hatte. Diese Beschwerden verschlimmerten sich trotz Einnahme krampflösender Medikamente. Am nachfolgenden Tag, dem 18.06.1995, am Nachmittag dieses Tages trat bei dem Kläger, dessen Blase durch einen in der Kindheit erlittenen Unfall vorgeschädigt ist, ein völliger Harnverhalt ein. Über die Rezeption der Clubanlage wurde zunächst ein griechischer Arzt herbeigerufen, der am 19.06.1995 gegen 0.30 Uhr eintraf. Dieser unternahm beim Kläger einen Katheterisierungsversuch über die Harnröhre, der jedoch erfolglos blieb. Weitere Versuche, medizinische Hilfe zu erlangen, scheiterten nach Vortrag des Klägers. Außerdem war nach seinem Vorbringen der Weg nach P. durch ein zuvor stattgefundes Erdbeben wesentlich erschwert. Der den Kläger begleitende Zeuge E. setzte sich telefonisch mit seinem Schwiegersohn in Deutschland, der als Urologe praktiziert, in Verbindung, woraufhin dieser ihm einen sofortigen Rücktransport des Klägers per Ambulanzflugzeug nach Deutschland empfahl. Am Morgen des 19.06.1995 begab sich der Kläger daraufhin in Begleitung des Zeugen E. mit einem Taxi zu dem 20 Kilometer von dem R. Club entfernten Militärflughafen, wo er gegen 10.30 Uhr von dem den Rettungsflug begleitenden Arzt in Empfang genommen wurde. Während des Rückfluges zum Flughafen Köln Bonn führte dieser bei dem Kläger eine Punktion der Blase durch die Bauchdecke durch. Nach Ankunft in Köln-Bonn wurde der Kläger in das Waldkrankenhaus in Bonn verbracht, wo er am folgenden Tag operiert wurde. Für den Rettungsflug wurden dem Kläger 23.791,20 DM in Rechnung gestellt und von ihm beglichen. Auf entsprechende Anforderung des Klägers hin zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 6.000,00 DM und vertrat dabei die Ansicht, daß der sofortige Rücktransport nach Deutschland mit Ambulanzflugzeug weder medizinisch notwendig noch sinnvoll und vertretbar gewesen sei. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte eine kostengünstigere Rückbeförderung des Klägers nach Deutschland erfolgen können.
17Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung des noch nicht beglichenen Differenzbetrages zu den ihm in Rechnung gestellten und von ihm bezahlten Transportkosten.
18Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die Ansicht vertreten, ein Anspruch aus der Auslandskrankenversicherung bestehe nicht, weil die Beklagte insoweit nicht Vertragspartner gewesen sei. Auch ein Anspruch aus der S. -Versicherung sei zu verneinen, weil nicht feststehe, daß der organisierte Rettungsflug des Klägers von Griechenland nach Deutschland medizinisch sinnvoll und vertretbar gewesen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, ob es für den Kläger nicht eine andere kostengünstigere Möglichkeit zur ärztlichen Behandlung gegeben habe. Nach der Auskunft des griechischen Konsulates habe eine Behandlung des Klägers und der bei ihm aufgetretenen Symptomatik ohne weiteres auch in Krankenhäusern in Griechenland in der Nähe des R. Clubs durchgeführt werden können.
19Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Klageantrag weiterverfolgt.
20Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen sowie das landgerichtliche Urteil vom 29.01.1998 Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der landgerichtlichen Würdigung und Interpretation des Versicherungspaketes der E. G. und der ihm zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen kann nicht gefolgt werden.
23In dem E. G. Versicherungspaket sind insgesamt vier verschiedene Versicherungen enthalten, die jeweils selbständige Bedeutung haben und sich in ihren zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen wesentlich unterscheiden.
24Soweit der Kläger sein Klagebegehren auch auf die Auslandsreisekrankenversicherung stützt bzw. gestützt hat, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beklagte nicht Vertragspartner ist. Ausweislich der Versicherungsbestätigungen ist Vertragspartner hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung - nur - die U.. Im übrigen könnten auch, worauf hier aber nicht näher einzugehen ist, die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes gemäß § 5 Ziffer 2 der Auslandskrankenversicherung nicht bejaht werden, weil insoweit die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes entsprechend den Versicherungsbestimmungen der Auslandskrankenversicherung nicht bejaht werden könnten. Dies braucht jedoch nicht näher ausgeführt zu werden, da der Anspruch des Klägers sich aus der Versicherung von "Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten" ergibt.
25Die Voraussetzungen für Leistungen aus dieser von der Krankenversicherung gänzlich unabhängigen Versicherung sind nach den hier zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen ersichtlich weitaus weniger eng als die der Krankenversicherung. Mit dieser Versicherung werden zusätzliche Leistungen für den Krankheitsfall im Ausland angeboten bzw. zugesagt. Nach den einschlägigen Bedingungen erbringt der Versicherer Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in Notfällen anläßlich einer Reise, so auch bei Krankheit und Unfall. Für die Beurteilung des Umfangs des Versicherungsschutzes und der sich hieraus ergebenden Versicherungsleistungen entsprechend den Versicherungsbedingungen ist ausschlaggebend das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei aufmerksamem Studium des gesamten Regelungswerkes unter Beachtung des Sinnzusammenhangs.
26Für dieses Verständnis maßgebend ist zum einen die grundlegende Bezeichnung dieses Versicherungswerkes als Versicherung von Beistandsleistungen und Rücktransportkosten. Beides steht ersichtlich unabhängig voneinander als Versicherungsschutzzusage. Es besteht mit anderen Worten ein gesonderter Anspruch des Versicherungsnehmers auf Übernahme bzw. Erstattung der Rücktransportkosten, wobei dieser Anspruch unabhängig und losgelöst von den ebenfalls zugesagten Beistandsleistungen ist.
27Weiter ausschlaggebend für das Verständnis des objektiv urteilenden Versicherungsnehmers ist die Beschreibung des Versicherungsumfangs in den Versicherungsbedingungen. Hiernach bestimmt § 2 Ziffer 3 für den Fall des Krankenrücktransportes, daß der Versicherer, sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln einschließlich Ambulanzflugzeugen an den Wohnort der versicherten Person bzw. das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus organisiert und die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten trägt. Der Terminus "medizinisch sinnvoll und vertretbar" ist ersichtlich wesentlich weiter gefaßt als die sachlich entsprechende Bestimmung im Rahmen der Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer muß sie bei vernünftigem Verständnis dahingehend verstehen, und nur so kann die genannte Klausel auch bei objektiver Betrachtungsweise verstanden werden, daß ihm in jedem Fall die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erstattet werden. Der Begriff "medizinisch sinnvoll und vertretbar" als - einzige - Voraussetzung eines Rücktransportes zum Wohnort befindet sich in dem Vertragswerk gleich an zwei Stellen, nämlich nicht nur in § 2 Ziffer 3, sondern außerdem auch in dem den Versicherungsumfang beschreibenden Vorspann der "Bestimmungen zu der E. G. Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten", wo es als umfassende Beschreibung ebenfalls heißt, daß der Versicherer, sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, den Rücktransport organisiert und die Kosten hierfür trägt. Angesichts des sehr weitgefaßten Begriffs "medizinisch sinnvoll und vertretbar" darf der Versicherungsnehmer bei sachgerechtem Verständnis davon ausgehen, daß er, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und sinnvoll erscheinen läßt, unverzüglich nach Hause zurücktransportiert wird und von den diesbezüglichen Kosten freigestellt ist. Eine medizinische Notwendigkeit für einen derartigen umgehenden Rücktransport ist in der genannten Bestimmung gerade nicht angesprochen und läßt sich, da es sich hierbei um eine unabhängige, von der Auslandskrankenversicherung zu unterscheidende Versicherungspolice handelt, auch nicht aus den anders lautenden Bestimmungen der Reisekrankenversicherung herleiten. Der Versicherer muß vielmehr seine Bedingungen so gegen sich gelten lassen, wie ein vernünftiger Versicherungsnehmer sie verstehen kann und darf. Ein solches Verständnis kann nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur dahingehen, daß die Kosten eines adäquaten Transportmittels zu erstatten sind, wenn der hiermit durchgeführte Transport nach dem Krankheits- bzw. Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers sinnvoll und vertretbar ist. Voraussetzung einer diesbezüglichen Kostenerstattung ist allenfalls, daß überhaupt eine vorherige medizinische Konsultation bzw. Behandlung stattgefunden hat, was vorliegend unstreitig der Fall war.
28Ausweislich § 2 Nr. 3 der Bedingungen ist der Rücktransport bzw. die diesbezügliche Kostenerstattung auch nicht etwa verknüpft mit der Notwendigkeit vorausgegangener erfolgloser bzw. erfolgreicher oder notwendiger ärztlicher Behandlung. Soweit die Beklagte eine dahingehende Restriktion aus dem Terminus "sobald" herzuleiten versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff "sobald" kann ohne weiteres ebensogut dahingehend verstanden werden, daß es auf den medizinischen Befund und den Zeitpunkt ankommt, nach bzw. zu welchem ein Rücktransport medizinisch verantwortbar ist.
29Daß vorliegend ein Rücktransport nach Deutschland von Griechenland aus nur mit einem Flugzeug erfolgen konnte, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Möglichkeit der Wahl von Ambulanzflugzeugen wird in der vorgenannten Bestimmung auch ausdrücklich ausgeführt. Mit einem Linienflugzeug wäre der akut lebensbedrohlich erkrankte Kläger unzweifelhaft nicht zurücktransportiert worden. Daß ein Harnstau lebensbedrohlich ist, bedarf keiner näheren Ausführung.
30Gemäß § 1 Ziffer 2 der Bedingungen ist zwar Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung, daß sich die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Wie bereits erwähnt wird jedoch der Versicherungsumfang nicht lediglich auf die Erbringung von Beistandsleistungen beschränkt, sondern darüber hinaus auch auf Rücktransportkosten. Schon nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 2 ist demzufolge Voraussetzung für die Tragung der Kosten eines Rücktransportes nicht die vorherige Benachrichtigung des Versicherers. Dies wird außerdem in § 1 Ziffer 2 Satz 2 ausdrücklich dahingehend klargestellt, daß Ersatz der versicherten Kosten unabhängig von einer voraufgegangenen Kontaktaufnahme zum Versicherer gewährt wird.
31Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, daß die Begriffe "medizinisch sinnvoll und vertretbar" weitaus weniger voraussetzen als der Begriff der medizinischen Notwendigkeit.
32"Vertretbar" ist ein Rücktransport bereits dann, wenn dadurch keine Gefahren drohen und andererseits ein Rücktransport auch nicht unnötig im Sinne einer unverhältnismäßigen Kostenverursachung ist. Letzteres war vor dem Hintergrund des unstreitigen Krankheitsbildes beim Kläger, wie es sich auch aus den in der Akte befindlichen ärztlichen Stellungnahmen ergibt, nicht der Fall. Daß vorliegend der Rücktransport nach Deutschland jedenfalls medizinisch sinnvoll und vertretbar war, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Beim Kläger lagen besondere Verhältnisse im Harnröhrenbereich aufgrund der früheren Operation vor, nämlich Vernarbungen, Verengungen. Zudem war eine eventuelle stationäre Behandlung in Griechenland mit der Möglichkeit von Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten behaftet. Der Flug nach Deutschland dauerte auch nicht solange, als daß man vor diesem Hintergrund einen Rücktransport als nicht sinnvoll hätte bezeichnen müssen. Auch die operative Nachbehandlung der akut lebensbedrohlichen Situation des Klägers durch mit seiner Vorgeschichte befaßte und vertraute Ärzte war eindeutig medizinisch sinnvoller als eine Behandlung durch Ärzte in Griechenland, unbeschadet deren fachlicher Qualifikation; immerhin standen Ärzten in Griechenland die Unterlagen der Vorbehandlung des Klägers, aus der sich die besonderen Probleme im Harnröhrenbereich ergaben, in keinem Falle zur Verfügung.
33Soweit § 1 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, daß Ersatz der versicherten Kosten unabhängig von einer vorherigen Benachrichtigung des Versicherers geleistet wird, beinhaltet diese Bestimmung zwar die Möglichkeit für den Versicherer, die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abzuziehen. Die Beklagte hat jedoch im vorliegenden Falle nicht ausreichend substantiiert dargetan, daß die unterbliebene Benachrichtigung solche Mehrkosten tatsächlich verursacht hat. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, sie habe aufgrund mehrjähriger Zusammenarbeit verschiedene Flugrettungsunternehmen unter Vertrag stehen, die "natürlich zu Sonderbedingungen, die um mehr als 50 % unter den hier geltend gemachten Kosten liegen", auch Ambulanzflüge von Griechenland nach Deutschland kurzfristig ausführen. Für diesen Vortrag hat die Beklagte auch Beweis angetreten, dem jedoch nicht nachzugehen war, weil der dahingehende Vortrag nicht ausreichend substantiiert, sondern vielmehr zu pauschal ist, um die Voraussetzungen der vorbenannten Ausnahmebestimmung konkret darzutun. Der Beklagte hätte konkret vortragen müssen, um welche Unternehmen es sich handelt und welche Konditionen insoweit konkret mit diesen ausgehandelt sind. Der weitere Vortrag des Beklagten, man hätte den Kläger ohne weiteres per Rettungshubschrauber nach Athen in eine Klinik bringen lassen können, ist unschlüssig, denn nach der Beistandsleistungsversicherung werden gerade die Kosten für Rückflüge nach Deutschland erstattet. Auch der weitere Vortrag der Beklagten, daß bei rechtzeitiger Benachrichtigung man ohne weiteres ärztliche Hilfe in Griechenland hätte organisieren können und insoweit geringere Kosten angefallen wären, geht an der Problematik und insbesondere an der Bestimmung des § 1 Abs. 2 vorbei, wo eben gerade der Ersatz der versicherten Kosten für einen sinnvollen Rücktransport nach Deutschland zugesagt wird und nur die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abgezogen werden können.
34Nur ergänzend sei ferner darauf hingewiesen, daß auch ein Risikoausschluß nach § 7 Ziffer 1 nicht zu bejahen ist. Der beim Kläger aufgrund einer akuten Erkrankung entstandene Rücktransportbedarf war insbesondere nicht durch das angeblich in der Umgebung der Stadt P. kurz zuvor stattgefundene Erdbeben verursacht.
35Abschließend sieht der Senat Veranlassung zu der grundsätzlichen Feststellung, daß gerade das Versicherungspaketangebot im Rahmen der E. G. und eine Gegenüberstellung der Bedingungen der Auslandskrankenversicherung sowie der Beistandsleistungsversicherung aus der Sicht des Versicherungsnehmers bei diesem zwangsläufig den Eindruck erwecken muß, daß ihm zusätzlich zum Auslandskrankenversicherungsschutz im Rahmen der Beistandsleistungsversicherung eine zusätzliche Leistung, nämlich ein Rücktranport unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland zugesichert werden soll. Auch der Terminus "E. G." suggiert zusätzliche, besonders komfortabele Leistungen für den Krankheitsfall im Ausland in Form insbesondere einer garantierten Übernahme von Kosten eines alsbaldigen Rücktransportes in das Heimatland. Hieran, d. h. an dem berechtigten Verständnis des Versicherungsnehmers muß sich die Beklagte festhalten lassen, da sie ihre eigene Versicherungsbedingungen so gegen sich gelten lassen muß, wie ein verständiger Versicherungsnehmer sie verstehen darf und verstehen muß.
36Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
39Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:
4017.791,20 DM