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Oberlandesgericht Köln, 5 U 109/98

Datum:
07.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 109/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U109.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 0 412/95
Schlagworte:
Versicherung Beistandsleistung Reisen Rücktransportkosten
Normen:
VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN; AUF REISEN UND RÜCKTRANSPORTKOSTEN; § 2 NR. 3;
Leitsätze:
Nach § 2 Nr. 3 der Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (enthalten im Versicherungspaket für Eurocard Gold-Inhaber) besteht bereits dann ein Anspruch auf Übernahme der Rücktransportkosten, wenn der erkrankte Versicherungsnehmer nach medizinischem Befund transportfähig und eine unverzügliche Rückkehr zum Zwecke der ärztlichen Behandlung sinnvoll ist. Eine medizinische Notwendigkeit ist insoweit nicht erforderlich.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.01.1998 - 18 0 412/95 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.791,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.08.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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