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Oberlandesgericht Köln, 5 U 103/97

Datum:
19.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 103/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0819.5U103.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 81/94
Schlagworte:
Kein Anspruch der Patienten auf Behandlung nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen
Normen:
BGB § 823
Leitsätze:
Reicht die apparative Ausstattung einer Universitätsklinik nicht aus, allen Patienten die nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen optimale Behandlung zuteil werden zu lassen (hier: CT-geplante Bestrahlung nach einer Brustkrebsoperation), muß der Patient die sich hieraus ergebenden Nachteile entschädigungslos hinnehmen, wenn die Behandlung im übrigen gutem ärztlichem Qualitätsstandard entspricht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. März 1997 - 25 O 81/94 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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