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Oberlandesgericht Köln, 4 U 43/97

Datum:
20.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 43/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0320.4U43.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 169/96
Normen:
GMBH-GESETZ §§ 34, 50 ABS. 1 UND 3;
Leitsätze:

Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH, Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht eines Gesellschafters nach § 50 Abs. 3 GmbH-Gesetz.

GmbH-Gesetz §§ 34, 50 Abs. 1 und 3 1. Für einen wirksamen Austritt aus der GmbH reicht die blosse Austritts- oder Kündigungserklärung eines Gesellschafters nicht, da erst noch deren Durchführung zu erfolgen hat, indem die GmbH nach ihrer Wahl den Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt. 2. Das Selbsthilferecht eines Gesellschafters gemäß § 50 Abs. 3 GmbH-Gesetz auf Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung ist nur dann gegeben, wenn zuvor die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GmbH-Gesetz erfüllt sind, der Gesellschafter mithin zuvor unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung ohne Erfolg verlangt hat, wobei der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung, mithin die Tagesordnung, angegeben werden müssen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Septem-ber 1997 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 169/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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