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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 153/97

Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 153/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0130.4UF153.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 32 F 171/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (32 F 171/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, für das am 27.01.1990 geborene Kind D. ab 1. Juni 1997 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 314,-- DM zu zahlen, wobei der Kindesunterhalt für die Zeit von Juni bis Dezember 1997 an das Jugendamt der Stadt S. und für die Zeit danach an die Klägerin zu zahlen ist. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klä-gerin für die Zeit ab 01.01.1997 einen monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 93,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht zurückgenommen ist, zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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