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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 149/97

Datum:
09.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 149/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0109.4UF149.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 43 F 35/97
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (43 F 35/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf den Einspruch vom 11. Oktober 1996 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - 95-2326456-0-3 - vom 15. August 1995 aufgehoben, soweit er die Ansprüche für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1995 betrifft; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch für den Monat Juli 1995 - 256,00 DM - ist die Berufung zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche die Klägerin allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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