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Oberlandesgericht Köln, 3 W 66/97

Datum:
09.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 66/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0109.3W66.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 473/97
Schlagworte:
Mahnverfahren Teilrücknahme Kostenentscheidung Beschwerde
Normen:
ZPO §§ 91, 92, 99, 269 ABS. 3, 690
Leitsätze:
1. Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine ,gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar. 2. Eine Kostenentscheidung des Mahngerichts analog § 296 Abs. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Mahnantrag insgesamt zurückgenommen worden ist. Im Falle der Teilrücknahme im Mahnverfahren hat nach Abgabe der Sache ins streitige Verfahren das Empfangsgericht eine einheitliche, die gesamten Kosten des Rechtsstreits umfassende Kostenentscheidung zu treffen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1997 - 8 O 473/97 - wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.
 
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