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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 4, 577 ZPO zulässig. Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine "gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rn. 11 ff. sowie Stein/Jonas-Schumann, § 269 Rn. 126; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 99 Rn. 8; OLG Düsseldorf, FamRZ 82, 723).
3Die Beschwerde ist aber nur im erkannten Umfang begründet. Der Umstand, daß die Klägerin den Mahnantrag noch mit Schriftsatz vom 20.08.1997 gegenüber dem Amtsgericht Hagen teilweise zurückgenommen hat, kann entgegen ihrer Auffassung nicht dazu führen, daß dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen wären. Vielmehr muß es bei dem Grundsatz, daß bei teilweiser Klagerücknahme eine einheitliche, die gesamten Kosten des Rechtsstreits umfassende Kostenentscheidung zu ergehen hat, bei der die Kosten ggf. gem. §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu quoteln sind (vgl. BGH NJW-RR 96, 256), auch dann verbleiben, wenn die Teilrücknahme im Mahnverfahren erfolgt ist; denn die Kosten des Mahnverfahrens gelten gemäß §§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der beim Empfangsgericht entstehenden Kosten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 696 Rn. 12). Dementsprechend ist auch die Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren auf die Prozeßgebühren vorgeschrieben, §§ 11 Nr. 1201 GKG, 43 Abs. 2 BRAGO. Zwar ist anerkannt, daß eine Rücknahme des Mahnantrags analog § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung des Antragsgegners bis zur Abgabe ins streitige Verfahren möglich ist und das Mahngericht sodann auf dessen Antrag entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten zu entscheiden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 690 Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 690 Rn. 14; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 690 Rn. 6). Dies kann jedoch nur gelten, wenn der Mahnantrag insgesamt, nicht aber, wenn er nur teilweise zurückgenommen worden ist; denn im Hinblick auf das Gebot einer einheitlichen Kostenentscheidung durch das Prozeßgericht nach Abgabe ins streitige Verfahren ist eine Kostenentscheidung durch das Mahngericht über den zurückgenommenen Teil unzulässig.
4Das Landgericht hat somit zu Recht über die gesamten Kosten des Rechtsstreit einschließlich der im Mahnverfahren entstandenen Kosten entschieden. Die von ihm vorgenommene Quotierung erscheint jedoch zulasten der Klägerin fehlerhaft.
5Nach Abgabe ans Prozeßgericht gemäß § 696 Abs. 1 ZPO ist für den Streitwert der Betrag maßgebend, der in das streitige Verfahren gekommen ist, also derjenige, der vom Gläubiger am Tag des Akteneingangs beim Empfangsgericht noch verlangt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., GKG KV 1201 Rn. 24; OLG Frankfurt NJW-RR 92, 1342; OLG Stuttgart MDR 84, 673).
6Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.08.1997 nur noch Zahlung von 18.742,35 DM nebst Zinsen verlangt und den Mahnantrag hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrag von 12.000,00 DM zurückgenommen. Die Abgabe an das Landgericht Aachen ist am 02.09.1997 verfügt worden. Die Sache ist dort am 08.09.1997 eingegangen. Ins streitige Verfahren ist somit nur der Betrag von 18.742,35 DM gelangt mit der Folge, daß die weiteren Gebühren von diesem Wert zu berechnen sind.
7An Gerichtskosten sind gemäß Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses bei einem Streitwert von 18.742,35 DM drei Gebühren à 385,00 DM, also 1.155,00 DM entstanden. Hierauf ist die Gebühr Nr. 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist, anzurechnen, also in Höhe von 192,50 DM. Die Differenz zu der nach einem Streitwert von 30.742,35 DM entstandenen Gebühr Nr. 1100 in Höhe von 260,00 DM, also 67,50 DM, fällt der Klägerin im Hinblick auf ihre teilweise Antragsrücknahme zur Last. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf insgesamt 1.222,50 DM.
8Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Gebühr nach einem Streitwert von 30.742,35 DM in Höhe von 1.185,00 DM entstanden. Hiervon fallen der Klägerin im Hinblick auf die teilweise Antragsrücknahme 2/5 und dem Beklagten 3/5 zur Last. Da diese Gebühr gemäß § 43 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe auf die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen ist, ist des weiteren vor dem Landgericht nur noch eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 18.742,35 DM in Höhe von 472,50 DM entstanden. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM ergeben sich somit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.697,50 DM. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits belaufen sich somit auf 2.920,00 DM. Hiervon entfallen auf die Teilrücknahme 541,50 DM. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin somit 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen. Dementsprechend war die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern.
9Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO.
10Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM