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Oberlandesgericht Köln, 3 W 65/97

Datum:
06.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 65/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0106.3W65.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 34/97
Schlagworte:
Teilurteil Streitgenossen Aussetzung Waffengleichheit
Normen:
ZPO §§ 148, 301
Leitsätze:
1. Ist die Klage gegen einen Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen und gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, so kann der in der ersten Instanz verbliebene Teil des Rechtsstreits nicht mit der Begründung ausgesetzt werden, dem beklagten anderen Streitgenossen stehe nach einer Zurückweisung der Berufung in der Person des dann aus dem Prozeß ausgeschiedenen Streitgenossen ein Zeuge (der einzige auf seiner Seite) zur Verfügung. 2. Die Grundsätze über die prozessuale ,Waffengleichheit" (EGMR NJW 1995, 1413 f.) finden hier keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger durch Zession Rechtsinhaber geworden ist und in der Person des Zedenten einen Zeugen (den einzigen auf seiner Seite) zur Verfügung hat.
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.10.1997 ( 8 O 34/97), mit dem die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) angeordnet worden ist, aufgehoben.

 
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