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Oberlandesgericht Köln, 3 U 86/97

Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 86/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.3U86.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 39/97
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB notariell Vertragsmuster Unterwerfungserklärung Fälligkeitsnachweis prozessuale Gestaltungsklage
Normen:
AGBG § 11 NR. 5; ZPO § 767
Leitsätze:
1. Die Wirksamkeit einer in einem notariellen Vertrag enthaltenen Bestimmung, wonach dem Forderungsberechtigten jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunde erteilt werden können, ist nicht im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern aufgrund einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zu prüfen. 2. Der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterfallen Klauseln in notariellen Verträgen nicht, wenn sie nur von dem Notar selbst aufgrund eines von ihm intern als Vorlage herangezogenen Vertragsmusters aufgenommen worden sind. 3. Die in einem notariellen Vertrag enthaltene "allgemeine Unterwerfungsklausel" wird von der möglichen Nichtigkeit der Bestimmung, wonach der Schuldner auf den Fälligkeitsnachweis verzichtet, nicht erfaßt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Mai 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 39/97 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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