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Oberlandesgericht Köln, 3 U 31/97

Datum:
27.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 31/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0327.3U31.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 19/96
Schlagworte:
Telefonsex nicht sittenwidrig
Normen:
BGB §§ 133, 138, 151
Leitsätze:
1. Hat eine Telefongesellschaft, die mit einer anderen auf dem Gebiet des Audiotext-Geschäftes zusammenarbeitet, nach zwischenzeitlicher Umstellung auf Handvermittlung wegen angeblichen Mißbrauchs des Telefonnetzes der anderen die Wiedereröffnung des automatischen Selbstwähldienstes u. a. nach Einrichtung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen in Aussicht gestellt, kommt jene diesen Forderungen nach und schaltet die Telefongesellschaft sodann wieder auf automatischen Selbstwähldienst, so kommt damit eine konkludente Vereinbarung über die Gewährleistung des automatischen Selbstwähldienstes zustande, die es der Telefongesellschaft verbietet, ohne wichtigen Grund aus der Sphäre der anderen wieder auf Handvermittlung zu schalten. 2. Vereinbarungen zwischen Telefongesellschaften auf dem Gebiet des Audiotext- und free-phone-Geschäfts sind nicht nach § 138 BGB wegen des Inhalts der abgespielten Tonbänder oder der geführten Gespräche (Telefonsex) nichtig.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 1997 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 19/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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