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Oberlandesgericht Köln, 3 U 131/97

Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 131/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0313.3U131.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 72/96
Schlagworte:
Sozialhilfeträger Rückabtretung Schadensersatz
Normen:
SGB § 116; SGB I § 32; BSHG § 91 ABS. 4
Leitsätze:
1. Die Rückabtretung von auf den Sozialhilfeträger gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen an den Geschädigten ist wegen Verstoßes gemäß § 32 I unwirksam. 2. § 91 Abs. 4 BSHG n. V. ist auf gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche nicht analog anzuwenden.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 13. Mai 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 72/96 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von deren Zahlungsverpflichtung aus Anlaß des Schadensfalles vom 21. April 1995 im Hause J. 31 in E. in Höhe eines Betrages von 55.906,11 DM zu Schaden-Nr. BSI 51 21 3 50001 11 508 669 gegenüber der X.-Versicherung freizustellen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlaß der Explosion vom 21. April 1995 im Hause J. 31 in E. seit dem 2. Januar 1996 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie nicht von dritter Seite getragen werden und auf diese ü-bergegangen sind. Die weitergehende Klage gegen den Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klä-gerin 20.550,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Dezember 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 14,6 %, der Beklagten zu 1) zu 75,5 % und der Beklagten zu 2) zu 9,9 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) fallen dieser selbst zu 83,8 % und der Klägerin zu 16,2 % zur Last. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 76.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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