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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma P. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er macht gegen die Beklagte in erster Linie Ansprüche aus einer Konkursanfechtung geltend.
3Die spätere Gemeinschuldnerin und die Beklagte waren im Bereich des Fleischgroßhandels tätig. Die Beklagte hatte gegen die Gemeinschuldnerin aus Lieferungen in der Zeit vom 07.08.1996 bis 11.10.1996 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 203.018,48 DM. Unter dem 01.10.1996 erhielt die Beklagte von der Gemeinschuldnerin die Überweisung eines Betrages von 41.500,00 DM. Die H.-Kreditversicherung erteilte am 07.10.1996 eine Versicherungszusage über 30.000,00 DM. Zwischen dem 14.10. und 18.10.1996 lieferte die Beklagte an die Gemeinschuldnerin Waren und stellte hierfür 141.195,90 DM in Rechnung. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 08.11.1996 gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin mit der ihr zustehenden Kaufpreisforderung auf. Die Ware ist von der Beklagten weiterveräußert worden.
4Die Gemeinschuldnerin stellte unter dem 22.10.1996 Konkursantrag. Der Kläger hat die Aufrechnung nach §§ 30, 31 KO angefochten.
5Er hat beantragt,
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7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.195,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
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10die Klage abzuweisen.
11Sie hat behauptet, mit der Gemeinschuldnerin bereits Anfang Oktober 1996 im Hinblick auf eine Ausweitung der Geschäftsbeziehung eine Verrechnungsabrede getroffen zu haben. Die Beklagte hat sich ferner gegen die Aktivlegitimation des Klägers gewandt und in diesem Zusammenhang auf folgenden unstreitigen Umstand hingewiesen:
12Die Gemeinschuldnerin hatte bereits unter dem 03.05./08.05. 1996 sämtliche Forderungen aus Lieferung und Leistung an die D. AG abgetreten. Einen Teil der an die Beklagte gelieferten Waren im Werte von 58.562,26 DM hatte die Gemeinschuldnerin von der Firma Pe. Import-Export GmbH ##blob##amp; Co. Handels KG unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes bezogen.
13Der Kläger hat auf eine mit der D. und den Kreditversicherern von Lieferanten der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung hingewiesen, ausweislich derer er berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
14Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe und daß die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Gegen dieses ihm am 22.05.1997 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.06.1997, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 22.08.1997 begründet hat.
15Der Kläger beantragt,
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17unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.05.1997 - 22 0 84/97 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.195,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
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20die Berufung zurückzuweisen,
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22der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
23Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
24Die Akte 40 N 101/96 AG Brühl ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senates gemacht worden.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
27Der Kläger hat einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Jede Konkursanfechtung setzt, wie sich aus § 37 KO ergibt, voraus, daß durch die angefochtene Handlung etwas aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Eine mittelbare Benachteiligung der Konkursgläubiger ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, für die Anfechtung nicht ausreichend (BGH, NJW-RR 1986, 536, 538; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 37 Anm. 2). An einer Benachteiligung, die sich aus der Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten des Schuldnervermögens ergibt, fehlt es im vorliegenden Fall. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bereits unter dem 03.05.1996 sämtliche Forderungen an die D. abgetreten. Eine formularmäßig bestellte Globalsicherung begegnet sogar ohne Bestimmung einer Freigaberegelung oder Deckungsgrenze keinen rechtlichen Bedenken (BGH, GS, ZIP 1998, 235 ff.). Die D. AG berühmt sich ausweislich der Gläubigertabelle einer Forderung von mehr als 1 Million DM gegen die Gemeinschuldnerin, so daß die Klageforderung ohne weiteres unter die Globalzession fällt. Selbst wenn die Aufrechnung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 407 BGB zu einem Erlöschen des abgetretenen Kaufpreisanspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geführt hätte, fehlt es an einer Verkürzung der Konkursmasse zu Lasten der Konkursgläubiger. Wäre die Kaufpreisforderung nämlich in die Konkursmasse gelangt, hätte der D. hieran ein Absonderungsrecht zugestanden (vgl. Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 48 Rz. 24; BGH, NJW-RR 1986, 536, 539).
28Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die D. geltend machen. Sofern die Globalzession wirksam ist, ist die Kaufpreisforderung durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderungen vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen. § 407 BGB ist bei der Vorausabtretung von Forderungen entsprechend anwendbar (BGH, a.a.O.). Abgesehen davon hat der Kläger den genauen Umfang der Forderungen der D. gegen die Gemeinschuldnerin nicht schlüssig dargetan.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Beschwer des Klägers: über 60.000,00 DM