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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 13/98

Datum:
30.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 13/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX13.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 132/97
Schlagworte:
Kostenpflicht Entwurf Urkunde
Normen:
KostO § 145
Leitsätze:
Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.
 
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Februar 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 - 11 T 132 / 97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
 
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