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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 48/98

Datum:
04.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 48/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 153/98
Schlagworte:
unverschuldete Einhaltung Erbfall
Normen:
KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4
Leitsätze:
1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. August 1998 werden die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1998 - 11 T 153/98 - und des Amtsge-richts Köln vom 28. April 1998 - 15 Köln 24231 (in jenem Beschluß versehentlich be-zeichnet mit 15 Köln 24321) - aufgehoben und die Sache an den Kostenbeamten des Amtsge-richts Köln zurückgegeben.
 
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