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G r ü n d e
2I.
3Die Beschwerdeführer sind als Sozialpädagogin (L.) bzw. als Dipl.-Psychologe (M. S.) bei der Erziehungs- und Beratungsstelle des Gesamtverbandes der katholischen Kirchengemeinden Köln angestellt. Diese Einrichtung befaßt sich u. a. mit der Beratung bei sexuellen Mißbrauch und war auch von den Eheleuten J. und B. F., deren Tochter Br. der Angeklagte A. sexuell mißbraucht haben soll, aufgesucht worden.
4Zu der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln wurden die Beschwerdeführer als Zeugen geladen. Trotz Gegenvorstellung des Kammervorsitzenden erteilte der Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführer, Stadtdechant Dr. J. W.f, keine Aussagegenehmigung.
5Da die Beschwerdeführer die Aussage verweigerten, hat die Strafkammer in dem Hauptverhandlungstermin am 17. September 1997 gegen sie ein Ordnungsgeld von je 400,00 DM, ersatzweise je 2 Tage Ordnungshaft, verhängt und ihnen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Dagegen haben die Zeugen mit Schriftsatz ihres Beistandes vom 28. Oktober 1997 Beschwerden eingelegt, welchen die Strafkammer am 14. November 1997 nicht abgeholfen hat.
6II.
7Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde, die auch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken begegnet, ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn die Voraussetzungen des § 70 StPO für die Festsetzung von Ordnungsmitteln und die Auferlegung der durch die Zeugnisverweigerung der Beschwerdeführer verursachten Kosten liegen nicht vor.
8Es ist schon fraglich, ob die Beschwerdeführer tatsächlich -wie die Strafkammer meint - ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert haben.
9Nach § 54 Abs. 1 StPO gelten für die Vernehmung von - was hier nur in Betracht kommt - anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Damit entfallen nach dieser Vorschrift Aussagepflicht und Aussagebefugnis, soweit die Amtsverschwiegenheit reicht; erst wenn die Aussagegenehmigung erteilt ist, tritt die allgemeine Zeugenpflicht wieder in Kraft (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 54 Rdnr. 2).
10Folgende Überlegungen sprechen dafür, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um andere Personen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO handelt:
11Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen (Stromberg, MDR 1974, 892, 893). Er beschränkt sich nicht auf den Bereich staatlicher oder kommunaler Verwaltung (Stromberg, a.a.O.; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 54 Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 54 Rdnr. 10). Der damit umschriebene Personenkreis reicht vielmehr darüber hinaus.
12Schon aus der Rechtsstellung des Gesamtverbandes der katholischen Kirchengemeinden in der Stadt K., mit dem die Beschwerdeführer am 1. August 1996 (L.) bzw. am 20. August 1996 (M. S.) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, spricht für die Wertung der beiden Zeugen als Personen des öffentlichen Dienstes.
13Bei dem Gesamtverband, der gemäß der im Kirchlichen Anzeiger für die Erzdiözese Köln vom 1. September 1992 veröffentlichten Errichtungsurkunde aufgrund des Gesetzes vom 29. Mai 1903 betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche gebildet und am 17. August 1922 staatlich genehmigt worden ist, handelt es sich um eine Vereinigung von katholischen Kirchengemeinden der Stadt K., die u. a. die Aufgabe hat, die Kosten für die gemeinsamen Errichtungen der Pfarreien in Köln (u. a. Caritasverband) zu bestreiten. Dieser Verband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen. Als solche werden nach Artikel 104 GG mit Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRVerf nicht nur die Religionsgesellschaften anerkannt; sondern in Artikel 13 des Reichskonkordats von 1993 ist bestimmt, daß Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit sie solche bisher waren. Auch in der "Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden" zwischen dem Land NRW und den Diözesen im Land NRW -Bekanntmachung vom 21. November 1960 (GVNW S. 426) - hat eine neu errichtete Kirchengemeinde - wenn sie staatlich anerkannt ist - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Schließlich werden in den Kirchenverträgen des Landes Rheinland-Pfalz und katholischen Bistümern vom 18. September 1975 und des Landes Schleswig-Holstein mit den evangelischen Landeskirchen vom 23. April 1957 Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbänden als Körperschaften des öffentlichen Dienstes anerkannt und ihr (kirchlicher) Dienst wird als öffentlicher Dienst anerkannt.
14Aus dieser Rechtsstellung des Gesamtverbandes als Körperschaft des öffentlichen Dienstes wird hergeleitet (Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 376, Rdnr. 3 und 4) daß dessen Beschäftigte (Arbeiter und Angestellte) Personen des öffentlichen Dienstes sind.
15Auch wenn der öffentliche Dienst über seine Funktion dergestalt zu definieren ist, daß - neben einem behördenähnlich strukturierten Anstellungsverband - die ausgeübte Tätigkeit einer "öffentliche" Aufgabe zum Gegenstand haben muß, eine Aufgabe also, die unmittelbar dem Gemeinwohl dient und an sich Sache des Staates oder der politischen Gemeinden wäre (Stromberg, a.a.O.; vgl. auch: Bahs in Löwe/Rosenberg, a.a.O.), können die Beschwerdeführer als andere Personen des öffentlichen Dienstes angesehen werden.
16Denn die Einrichtung, in der sie tätig sind, bietet Beratung bei einer Vielzahl von Problemen an und nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr. Entsprechend wird auch in dem Lehrkommentar, Nachtragsband I, 1967 Rdnr. 4 zu § 54 von Eberhard Schmidt als Beispiel für die Anwendbarkeit des § 54 StPO die Sozialfürsorge der Kirchen erwähnt. Auch hat das Landgericht Hamburg in dem vom Stromberg (a.a.O.) besprochenen Urteil entschieden, daß die Tätigkeit einer kirchlichen Gemeinde in einem Treffpunkt (sog. "Kirchenkeller") für Jugendliche und Heranwachsende, der auch von kriminell gefährdeten Jugendlichen Personen aufgesucht wird, die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe mit der Folge ist, daß auf die Mitarbeiter des Treffpunkts § 54 StPO anzuwenden ist und für eine Aussage vor Gericht die Genehmigung des Dienstvorgesetzten erforderlich ist.
17Daß der Gegenstand, über den die Zeugen aussagen sollten, nämlich über die Beratung der Familie F. im Zusammenhang mit dem sexuellen Mißbrauch an der Tochter Br., der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, dürfte nicht Zweifelhaft sein.
18Aus allem kann der Schluß gezogen werden, daß die Beschwerdeführer ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten keine Aussage machen durften. Eine Aussagegenehmigung ist mit Telefaxschreiben des Dienstherrn vom 16. September 1997 endgültig verweigert worden.
19Letztlich kann aber die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob die Beschwerdeführer nicht ohne, sondern mit gesetzlichem Grund die Aussage verweigert haben, dahinstehen. Denn jedenfalls durften aus einem anderem Grunde gegen die Zeugen weder Ordnungsmittel verhängt noch ihnen die durch ihre Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Denn diese Maßnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn ein Zeuge schuldhaft gegen die Zeugnispflicht verstoßen hat (BGHSt 28, 240, 259).
20Die angestellten Erwägungen sprechen dafür, daß die Beschwerdeführer wegen der von ihrem Dienstherrn versagten Aussagegenehmigung weder verpflichtet noch auch befugt waren, vor Gericht auszusagen. Zwar sind die Zeugen in der Hauptverhandlung am 17. September 1997 vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen worden, daß "die vom Dienstherrn genannten Gründe, die Aussage zu verweigern, nicht anerkannt" würden (Protokoll vom 17.09.1995, S. 8), aber in dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer anerkannt, daß sich die Zeugen durch die Versagung der Aussagegenehmigung durch den Stadtkirchenverband "in einem für sie nicht auflösbaren Konflikt" befanden, weswegen auch - anders als die mit dem angefochtenen Beschluß ergriffenen Maßnahmen - von der Verhängung von Beugehaft abgesehen worden ist. Wenn die Zeugen unter diesen Umständen eine eventuell doch bestehende Zeugnispflicht nicht erkannt haben, kann ihnen dies nicht als Verschulden vorgeworfen werden.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO entspr.