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Oberlandesgericht Köln, 2 W 60/98

Datum:
30.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 60/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2W60.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 5 T 331/97
Schlagworte:
Ausschluss Einwendung des Schuldner Haftanordnung
Normen:
AO § 284
Leitsätze:
Auch nach der ab 1.1.1994 gültigen Fassung von § 284 Abs. 5 AO gilt weiterhin, dass den Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die erstmals geltend gemacht worden sind, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1 bis 5 in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 2. April 1998 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. März 1998 - 5 T 331/98 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
 
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