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Oberlandesgericht Köln, 2 W 215/98

Datum:
20.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 215/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1120.2W215.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 T 208/98
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AO §§ 251 Abs. 1, 287; ZPO § 758
Leitsätze:
1) Das Beschwerdegericht verstößt gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung auf Vorbringen stützt, zu dem der Gegner nicht Stellung nehmen konnte. 2) Im Fall der Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung sind bei einem Antrag auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung seitens des Finanzamts regelmäßig die offenstehenden Forderungen anhand der jeweiligen Steuerbescheide nach Grund und Höhe im einzelnen zu bezeichnen.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Oktober 1998 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. September 1998 - 19 T 208/98 - geändert und wie folgt gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 4. August 1998 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 21. Juli 1998 - 287 M 7643/98 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Gestattung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zurückgewiesen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Gläubiger.
 
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