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Oberlandesgericht Köln, 2 W 109/98

Datum:
18.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 109/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1118.2W109.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 127/98
Schlagworte:
Anwaltszwang sofortige Beschwerde
Normen:
ZPO §§ 341 Abs. 2 S. 2, 700 Abs. 1, 569 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 u. 3
Leitsätze:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt dann dem Anwaltszwang, wenn die Sache nach Beendigung des Mahnverfahrens an das Landgericht abgegeben worden ist.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9. Juli 1998 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 - 8 O 127/98 - wird als unzulässig verworfen.. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 20.174,97 DM.
 
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