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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 48/98

Datum:
04.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 48/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.00
 
Normen:
KOSTO §§ 14 ABS. 2, 60 ABS. 4;
Leitsätze:

Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall

KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4 1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.

 
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