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Oberlandesgericht Köln, 2 WX 45/98

Datum:
16.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 45/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1116.2WX45.98.00
 
Normen:
DER RICHTLINIE 69/335/EWG; DES RATES VOM 17. JULI 1969; KOSTO §§ 26 ABS. 1, 6; HANDELSREGISTERKOSTENRECHT;
Leitsätze:

Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister. Handelsregisterkostenrecht

EG Recht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 KostO §§ 26 Abs. 1, 6 1) Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen. 2) § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.

 
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