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Oberlandesgericht Köln, 27 W 6/98

Datum:
08.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0608.27W6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 74/98
Schlagworte:
Anerkenntnis
Normen:
ZPO §§ 93, 275
Leitsätze:
Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 
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