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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 46/98

Datum:
20.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 46/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0520.27WF46.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 10 F 451/97
Schlagworte:
Auskunft Lebensversicherung Zugewinnausgleich
Normen:
BGB § 1379
Leitsätze:
Mit der Angabe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen und der Überschußanteile erfüllt der Auskunftspflichtige seine Auskunftspflicht zum Zugewinn. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH NJW 1995, 2781), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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