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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 133/98

Datum:
21.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 133/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1221.27WF133.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 10 F 88/98 GÜ
Schlagworte:
Auskunftspflicht Ehegatte Endvermögen
Normen:
BGB §§ 1375, 1379, 242
Leitsätze:
Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.
 
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