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Oberlandesgericht Köln, 27 WF 119/98

Datum:
09.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 119/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1209.27WF119.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schleiden, 11 F 14/98
Normen:
ZPO §§ 114, 254
Leitsätze:
Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß in Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21. August 1998 wird dahingehend abgeändert, daß den Antragstellerinnen für die beabsichtigte Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. in B. Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wobei der Streitwert für die Leistungsstufe auf 4.063,68 DM festgesetzt wird.
 
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