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Oberlandesgericht Köln, 27 U 6/98

Datum:
01.07.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 6/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0701.27U6.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 504/96
Schlagworte:
Rechtsmangel Grundstückskauf
Normen:
BeurkG § 16 Abs. 2 u. 3
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG macht die Beurkundung nicht unwirksam, wenn der Notar die Feststellung mangelnder Sprachkunde eines Beteiligten in der Niederschrift unterläßt. 2. Sieht der Bebauungsplan für ein gekauftes Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich und die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage vor, so handelt es sich um Rechtsmängel; damit ist der Weg zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften versperrt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 504/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 6 % Zinsen nur von 220.000,00 DM, auf die weiteren 225.000,00 DM dagegen 4 % Zinsen zu zahlen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 485.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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