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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
3Der Antragsgegnerin steht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 18.554,66 DM zu.
4Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Unter Zugewinn ist derjenige Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört. Durch die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin am 7. September 1995 ist der Güterstand der Parteien beendet worden (§ 1384 BGB). Dem Endvermögen ist das Anfangsvermögen gegenüberzustellen, also dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Eingetreten ist der Güterstand der Parteien mit der Eheschließung am 16. Mai 1986. Nach diesen Grundsätzen ist der jeweilige Zugewinn der Eheleute zu ermitteln.
5I.
6Der Antragsteller hat einen Zugewinn von 37.109,32 DM erzielt.
71.
8Das Endvermögen des Antragstellers berechnet sich wie folgt:
9a) Den Ansatz seines Aktivvermögens mit insgesamt 281.114,38 DM |
im angefochtenen Urteil hat der Antragsteller in der Berufungsbegründung übernommen. Aus der Aufrechterhaltung seiner im ersten Rechtszug geltend gemachten Einwände gegen das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zum Verkehrswert seines Hausgrundstücks am Stichtag - dem 7. September 1995 - zieht er keine prozessrechtlichen Konsequenzen. Damit ist das Aktivvermögen des Antragstellers jedenfalls in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe unstreitig. |
Mit Recht wendet allerdings die Antragsgegnerin ein, daß die den Eheleuten je zur Hälfte zustehenden Guthaben aus den Bausparverträgen bei der Bausparkasse Wüstenrot nicht in vollem Umfang berücksichtigt sind. Die vom Antragsteller angegebenen Zahlen sind jeweils den Kontoauszügen für das Jahr 1994 entnommen und geben den Kontostand zum Stichtag nicht vollständig wieder. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat der Antragsteller persönlich erklärt, auf den Bausparvertrag mit der Endnummer 08 - also den Vertrag Nr. 41 091 5308 - habe er im Jahr 1995 die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt. Wie aus dem Kontoauszug für 1994 folgt, handelt es sich hierbei um monatliche Zahlungen von 52,-- DM, so daß sich das Guthaben um 9 x 52,-- DM = 468,-- DM, für den Antragsteller also anteilig um 234,-- DM
11erhöht. Auf den zweiten Bausparvertrag mit
12der Endnummer 41 - den Vertrag Nr. 26 823 5841 -
13sind im Jahr 1995 keine Einzahlungen mehr erfolgt. Die Richtigkeit dieser Erklärung des Antragstellers ergibt sich aus dem Vergleich zwischen den Kontoauszügen für die Jahre 1994 und 1996. Der Kontostand am 31.12.1994 von 8.859,86 DM hat sich bis zum 01.01.1996 nur geringfügig auf 8.993,96 DM erhöht, was sich durch die Zinsgutschrift erklären läßt, die jedoch erst jeweils zum Jahresende stattfindet. Demnach erhöht sich das Aktivvermögen des Antragstellers auf insgesamt 281.348,38 DM.
14b)
15Das Endvermögen vermindert sich um folgende Passivposten:
16aa)
17Restdarlehen PKW Audi (unstreitig) 15.803,30 DM
18bb)
19Restdarlehen BHW
20Nach der Aufstellung der BHW-Bausparkasse
21vom 23. April 1996 waren zum Stichtag
22- 7. September 1995 - zwei der ins-
23gesamt 3 abgeschlossenen Bauspar-
24Darlehensverträge bereits vollständig
25getilgt und allein noch der dritte Vertrag
26mit der Kennziffer T 03 mit 4.583,35 DM
27im Soll. Die Streitfrage zwischen den Parteien,
28ob es sich hierbei um eine Darlehensverbindlichkeit
29allein des Antragstellers oder um eine von ihm und
30seinem Vater gemeinsam begründete Schuld handelt,
31kann in diesem Zusammenhang unbeantwortet bleiben. Da der Antragsteller selbst nur die Hälfte der Verbindlichkeit als
32Passivposten von dem Endvermögen abzieht, ist diese Berechnung zugunsten der Antragsgegnerin zu übernehmen und eine
33Darlehensschuld von lediglich 2.291,86 DM
34in die Abrechnung einzustellen.
35cc)
36Restdarlehen der Eltern des Antragstellers (unstreitig)
372.500,-- DM
38dd)
39Rückforderung von Kindergeld (unstreitig) 770,-- DM.
40ee)
41Rest des Arbeitgeberdarlehens nunmehr unstreitig
42und im übrigen durch die vorgelegte Besoldungs-
43mitteilung belegt 3.750,-- DM.
44ff)
45Anwaltsgebührenforderungen
46Die Parteien streiten darüber, ob die das Sorgerechtsverfahren betreffenden Gebührenrechnungen des Anwalts des Antragstellers vom 3. Juli und 25. August 1995 über 374,90 DM und 211,60 DM, insgesamt 586,50 DM
47zum Stichtag noch offen waren.
48Daß die Gebührenrechnungen erst nach dem 7. September 1995
49bezahlt worden seien, bestreitet die Antragsgegnerin. Indessen trägt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast nicht für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser
50keine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit Rücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der Anspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen muß (vgl. OLG Stuttgart, a.a.0.; wohl auch OLG Hamm a.a.0.). Seiner Darlegungslast genügt der Antragsteller jedoch auf jeden Fall mit der Behauptung, die beiden Anwaltsrechnungen seien zum Stichtag noch nicht bezahlt gewesen. Das Verlangen nach einer Erklärung, wann genau er seine Schulden gegenüber dem Anwalt beglichen hat, würde die an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen überspannen. Demnach obliegt der Antragsgegnerin der Nachweis, daß die bezeichneten Gebührenrechnungen bei Beendigung des Güterstands voll ausgeglichen waren. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin etwa die Anwältin des Antragstellers als Zeugin hätte benennen oder auch die Parteivernehmung des Klägers hätte beantragen können, wird ihr damit nichts Unmögliches abverlangt. Da sie jedoch keinen Beweis angetreten hat, sind die Gebührenforderungen als Passivposten zu berücksichtigen.
51gg)
52Gebührenforderung der Gerichtskasse (unstreitig)
531.338,60 DM
54hh) Kanalanschlußbeitrag
55Der vom Antragsteller erhobene Beitrag für den Kanalanschluß seines Grundstücks stellt keine sein Endvermögen zum Stichtag mindernde Verbindlichkeit dar. Auf die Bescheinigung der Gemeinde Morsbach vom 29. November 1995, wonach das betroffene Grundstück "voraussichtlich bis Ende April 1996 mit einem Teilanschluß Schmutzwasser an das Kanalnetz" angeschlossen wird und "ca. 10.080,-- DM an Kanalanschlußbeiträgen zu erheben wären", kann sich der Antragsteller ohnehin nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt schon deshalb, weil das Schreiben nur eine grobe Schätzung enthält, der Beitrag aber inzwischen unter dem 20. Mai 1997 konkret abgerechnet worden ist. Durch diesen Bescheid der Gemeinde Morsbach von diesem Tage ist der Kanalanschlußbeitrag auf 7.879,20 DM festgesetzt worden. Freilich kommt es für die Berücksichtigung von Verbindlickeiten beim Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Entstehung an, so daß auch eine bedingte oder betagte Verbindlichkeit das zugewinnausgleichspflichtige Vermögen belastet (BGH NJW 1991, 1550). Indessen war die Beitragsschuld am Stichtag - 7. September 1995 - nicht einmal entstanden. Der Antragsteller hatte bereits in erster Instanz selbst vorgetragen, "mit der Kanalisation in dem Dorf B." sei im Dezember 1995 begonnen worden (Bl. 73 d. A.). Bei Beeindigung des Gütertstands waren die Kanalanschlußarbeiten demnach noch gar nicht eingeleitet gewesen. Darüber hinaus wird erst durch den Bescheid vom 20. Mai 1997 festgestellt, daß die Beitragspflicht gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde entstanden sei. Zum Stichtag hatte es somit in bezug auf den Kanalanschluß noch keine - bedingte oder betagte - Verbindlichkeit gegeben.
56ii)
57Saldo auf dem Girokonto (unstreitig) 996,44 DM
58jj)
59Elterndarlehen über 22.000,-- DM
60Bei Beendigung des Güterstands hatte der Antragsteller gegenüber seinen Eltern eine weitere Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 22.000,-- DM, die zur Hälfte mit 11.000,-- DM
61in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein-
62zustellen ist.
63Zwischen den Parteien besteht allerdings -
64wie schon im Unterhaltsverfahren 12 F 441/95
65AG Waldbröl - (27 UF 126/96 OLG Köln) -
66Streit darüber, ob die Eltern des Antragstellers
67den Eheleuten im Februar 1992 ein Darlehen in Höhe
68von 22.000,-- DM gewährt haben. Die Antragsgegnerin
69hat dies von Anfang an bestritten und stellt ein
70solches Darlehen nach wie vor in Abrede.
71In dem Unterhaltsrechtsstreit war zwar - darauf weist das Familiengericht insoweit zutreffend hin - die Behauptung des Antragstellers, es existiere eine ehebedingte gemeinsame Darlehensschuld gegenüber seinen Eltern von 22.000,-- DM, als nicht bewiesen angesehen worden. Die Bezugnahme auf die im Verfahren über den Trennungsunterhalt durchgeführten Beweiserhebungen ist jedoch nicht statthaft. Zwar dürfen Beweisergebnisse anderer Verfahren als Urkundenbeweis in den Prozeß eingeführt werden. Wenn jedoch - wie hier - eine Partei die Anhörung eines Zeugen beantragt, so darf diese nicht durch die Verwertung der im anderen Verfahren protokollierten Aussage ersetzt werden (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 355 Rn. 4). Davon unabhängig verbietet sich eine Bezugnahme auf die Beweiswürdigung in dem Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 1996 schon wegen der hier anders gelagerten Beweissituation. Während nämlich im Unterhaltsprozeß der Antragsteller, der sich auf ehebedingte Kreditverbindlichkeiten zum Zweck der Verminderung seiner für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkünfte berufen hatte, die Darlegungsverpflichtung und deren Ehebedingtheit zu beweisen hatte, trifft hier die Beweislast die Antragsgegnerin; denn im Zugewinnausgleichsverfahren hat - wie bereits ausgeführt - der Ausgleichsberechtigte nicht nur das Aktiv-Endvermögen des Verpflichteten, sondern auch die Nichtexistenz der von diesem behaupteten Verbindlichkeiten zu beweisen.
72Der Antragsteller hat die Darlehensschuld auch nach Grund, Zeitpunkt und Höhe substantiiert dargelegt, indem er behauptet hat, seine Eltern hätten den Parteien am 1. Februar 1992 eine von diesen später zurückzuzahlende Summe von 22.000,-- DM zum Zweck der Anschaffung eines PKW gegeben. Daß der Kreditbetrag - wie unstreitig ist - in der Folgezeit tatsächlich nicht - jedenfalls nicht zum wesentlichen Teil - für einen Fahrzeugkauf verwendet worden ist, mag im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden, ändert aber nichts daran, daß die Darlehensaufnahme vom Antragsteller hinreichend vorgetragen worden ist. Dies wäre möglicherweise nur dann anders zu beurteilen, wenn es an einer nachvollziehbaren Darlegung der wirklichen Verwendung der Kreditsumme fehlen würde; indessen hat der Antragsteller erläutert, für welche Zwecke das - behauptete - Darlehen ausgegeben worden ist. Der über die Richtigkeit seines Vortrags hierzu bestehende Streit zwischen den Parteien steht der Annahme, der Antragsteller habe die Kreditverbindlichkeit substantiiert dargelegt, nicht entgegen.
73Demnach hat die Antragsgegnerin zu beweisen, daß das vom Antragsteller angegebene Elterndarlehen über 22.000,-- DM nicht gewährt worden ist. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen.
74Der von der Antragsgegnerin benannte Vater des Antragstellers, der Zeuge H. K. W., hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, er habe im Februar 1992 beiden Eheleuten ein Darlehen über 22.000,-- DM gewährt. Der einschränkende Zusatz "wenn ich mich recht erinnere" bezieht sich ersichtlich auf den genauen Zeitpunkt der Darlehenshingabe. Der Aussage des Zeugen zufolge war das Darlehen für einen Autokauf vorgesehen und sollte nach etwa drei Jahren innerhalb eines Zeitraums von 2 - 2 1/2 Jahren zurückgezahlt werden. Den Darlehensbetrag habe er - so der Zeuge - im Eßzimmer der Wohnung der Eheleute seinem Sohn übergeben, während seine Schwiegertochter zugegen gewesen und dies auch gesehen habe. Die Ehleute hätten dann jedoch von der Darlehenssumme "kein Auto gekauft", jedenfalls hätten sie nicht unmittelbar nach der Gewährung des Darlehens ein Fahrzeug erworben.
75Die Aussage entspricht im wesentlichen den Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung am 2. Juli 1996 in dem Verfahren 12 F 441/95 AG Waldbröl, wenngleich in einzelnen Punkten Abweichungen bestehen. Im dortigen Rechtsstreit war sich der Zeuge - anders als hier - offenbar dessen nicht ganz sicher, daß die Antragsgegnerin bei der Geldübergabe zugegen gewesen war, worauf die Redewendung "ich meine" hindeutet.
76Auch die Angaben über die Modalitäten der Rückzahlung stimmen in beiden Aussagen nicht exakt überein. In dem Unterhaltsverfahren hatte der Zeuge hierzu bekundet, es sei davon die Rede gewesen, daß die Eheleute so zurückzahlen sollten, wie sie es konnten. Ein eklatanter Widerspruch zur jetzigen Aussage des Zeugen W. ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Zeuge bekundet hat, die Eheleute sollten das Darlehen erst einige Jahre später zurückzahlen, weil sie damals noch weitere Schulden zu begleichen gehabt hätten. Die - möglicherweise - verkürzte Darstellung in der früheren Aussage des Zeuge, das Geld solle so zurückgezahlt werden, wie dies den Eheleuten möglich sei, widerspricht dem nicht zwingend und in auffälliger Weise.
77Der Senat verkennt freilich nicht, daß verschiedene Indizien Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zum Elterndarlehen und auch an der Aussage des Zeugen H.-K. W. rechtfertigen. So will der Zeuge dem Antragsteller die Darlehenssumme von 22.000,-- DM in bar aus - darüber hinausgehenden - Ersparnissen ausgehändigt haben, die er zu Hause aufbewahrt habe. Das Aufbewahren solcher Bargeldsummen in einer Privatwohnung erscheint, zumal bei den kaum überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen, eher ungewöhnlich. Vor allem aber ist die von dem Zeugen auf Nachfrage des Senats für dieses Verhalten gegebene Begründung nicht stichhaltig. Der Zeuge führt seine Angewohnheit, nur einen Teil seiner Ersparnisse Banken anzuvertrauen und verhältnismäßig hohe Bargeldsummen bei sich zu Hause aufzubewahren, auf negative Erfahrungen zurück, die seine Mutter einst mit Geldentwertungen gemacht habe. Durch Inflationen werden aber - selbstverständlich - auch im eigenen Haus aufbewahrte Barmittel entwertet. Dasselbe gilt für Währungsumstellungen, sofern sie zum Wertverlust führen. Bedenken ruft ferner die - nicht protokollierte - Bekundung des Zeugen hervor, er habe das ihm von seinem Sohn später übergebene, mit zwei Unterschriften versehene Schriftstück - damit spricht der Zeuge die zwischen den Parteien streitige Urkunde vom 1. Februar 1992 an - in seinen Safe gelegt, ohne es genau gelesen zu haben. Bereits bei seiner Vernehmung im Unterhaltsrechtsstreit hatte der Zeuge angegeben, er habe den Inhalt "dieses Papieres..." überhaupt nicht gelesen". Es mutet ungewöhnlich an, daß der Empfänger eines Schriftstücks, das er für bedeutsam genug hält, um es in einem Geldschrank zu deponieren, dessen Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt.
78Zu berücksichtigen ist weiterhin der im Unterhaltsrechtsstreit vom Antragsteller vorgelegte, auf den 01.02.1992 datierte "Darlehensvertrag". Nachdem die Antragsgegnerin die Echtheit ihrer unter diese Urkunde gesetzten Unterschrift bestritten hatte, war im Unterhaltsverfahren ein Schriftsatzverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige F. war in seinem Gutachten vom 11.08.1996 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragsgegnerin als Urheberin der strittigen Unterschrift "eher auszuschließen" ist. Diese Schlußfolgerung macht eine Unterschriftsfälschung wahrscheinlich, ohne sie allerdings zu beweisen. Im übrigen würde eine Fälschung zwar einerseits von einer Unredlichkeit des Antragstellers zeugen, andererseits aber durchaus die Möglichkeit offenlassen, daß dieser gleichwohl ein Darlehen erhalten und in der Annahme einer insoweit ungünstigen Beweislage sich durch Fälschung einer Unterschrift Beweismittel verschafft hat.
79Auffällig ist des weiteren, daß die Parteien nach dem Vortrag des Antragstellers das Darlehen für einen geplanten Fahrzeugkauf aufgenommen hatten, ohne es tatsächlich - jedenfalls überwiegend - für diesen Zweck zu verwenden. Der Autokauf ist auch erst am 29. April 1992 und damit rund 3 Monate nach der - behaupteten - Übergabe des Geldes getätigt worden. Immerhin hat der Antragsteller diesen Umstand dahin erklärt, daß sich die Lieferung des ursprünglich gewünschten PKW Opel Astra stark verzögert und man sich deshalb schließlich für ein anderes Fahrzeug des Typs Opel Corsa entschieden habe, das zum Teil über ein Darlehen des Autohauses und mit dem Restbetrag zwischen 5.000,-- DM und 8.000,-- DM aus dem Darlehen der Eltern finanziert worden sei. Die Restsumme des Elterndarlehens - so der Antragsteller - sei für die Anschaffung eines Digitalvideomischers, eines Computers und eines Videorecorders sowie für die Finanzierung von zwei Skiurlauben in Oberstdorf und in der Schweiz verwendet worden. Dem entgegengehalten hat die Antragsgegnerin einen substantiierten Vortrag zur Herkunft der Mittel für die bezeichneten elektronischen Geräte und die Urlaubsreisen. Bemerkenswert ist insoweit, daß gerade an dem Tag, an welchem der Videorecorder für den Preis von 2.100,-- DM angeschafft worden war, nämlich am 24.04.1992 (Bl. 332 d. A. 12 F 441/95), Barabhebungen vom Konto des Antragstellers in Höhe von 2.200,-- DM getätigt worden waren (Bl. 333 d. BA). Im Unterhaltsverfahren hatte die Antragsgegnerin zudem Kontoauszüge vorgelegt, aus denen durch entsprechende Verwendungsangaben deutlich wird, daß die vom Antragsteller angesprochenen Skiurlaube zumindest teilweise durch Abhebungen vom Girokonto bestritten worden waren (Bl. 335 d.A.). Unklarheiten über die tatsächliche Verwendung der Darlehenssumme sprechen zwar eher gegen die Kreditgewährung, vermögen diese jedoch letztlich nicht auszuschließen. Es kommt durchaus vor, daß Geldbeträge nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Zweck, sondern für andere, und sogar dem Ehepartner unbekannt gebliebene Anschaffungen oder Aktivitäten ausgegeben werden.
80In der Tat ist auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Eheleute für den Autokauf einen - im Unterhaltsverfahren belegten - Kredit der Opel-Bank über 10.000,-- DM zu einem Jahreszins von 4,49 % zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 200,-- DM aufgenommen haben, wenn ihnen ein zinsloses Elterndarlehen in Höhe von 22.000,-- DM gewährt worden war. Gleichwohl ist auch eine solche wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung nicht so außergewöhnlich, daß ein derartiges Verhalten von vorneherein als ausgeschlossen zu betrachten wäre.
81Die vorstehend aufgezählten Umstände begründen insgesamt nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller aufgestellten Behauptung über das angeblich gewährte Elterndarlehen. Im vorliegenden Zugewinnausgleichsverfahren hat aber - wie ausgeführt - nicht der Antragsteller die Existenz der Verbindlichkeit zu beweisen, sondern die Antragsgegnerin deren Nichtexistenz. Selbst alle Indizien zusammengenommen, verschaffen dem Senat nicht die sichere Überzeugung davon, daß der Vortrag des Antragstellers unwahr ist und es ein solches Darlehen niemals gegeben hat. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin.
82Weiterer Beweis zur Frage der Darlehenserhebung ist nicht zu erheben. Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug hierfür kein Beweismittel angeboten und sich in der Berufungserwiderung allein auf das Zeugnis des Vaters des Antragstellers bezogen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1998 hat sie auch das Zeugnis der Mutter des Antragstellers angeboten. Dieses Angriffsmittel ist gem. § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Bestimmung eines neuen Beweisaufnahmetermins die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Antragsgegnerin spätestens in der Berufungserwiderung nicht nur - wie geschehen - den Vater des Antragstellers, sondern auch dessen Mutter als Zeugin hätte benennen müssen.
83Als Passivposten ist das Darlehen allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte mit 11.000,-- DM
84anzusetzen. Der Antragsteller macht selbst
85geltend, bei dem Elterndarlehen handele es sich um eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit beider Eheleute, die seinen Eltern je zur Hälfte zur Rückzahlung verpflichtet seien. Als Gesamtschulden der Parteien sind diese nur zur Hälfte anzusetzen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1375 Rn. 4). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller im Innenverhältnis zur Antragsgegnerin die Gesamtschuld allein zu tilgen hätte oder die Antragsgegnerin zur anteiligen Schuldtilgung nicht in der Lage wäre (vgl. Palandt-Diederichsen,a.a.0.). Indessen beruft sich der Antragsteller ausdrücklich darauf, daß für die Darlehensschuld beide Eheleute je zur Hälfte aufzukommen haben. Es ist auch weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren hälftigen Beitrag zu leisten. Sofern der Antragsteller die Kreditraten tatsächlich allein zurückzahlt, vermag dies an der Gesamtschuldnerschaft der Parteien nichts zu ändern und allenfalls einen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch - den der Antragsteller im übrigen zu beweisen hätte - auszulösen. Richtigerweise hat im übrigen der Antragsteller selbst im ersten Rechtszug zunächst nur die Hälfte der Darlehenssumme als Negativposten in seine Berechnung eingestellt (vgl. etwa Bl. 197 d. A.).
86Die übrigen von ihm zunächst geltend gemachten und im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenen Abzugsposten verfolgt der Antragsteller nicht mehr weiter.
87Die Passiva des Endvermögens betragen somit insgesamt
8839.036,70 DM,
89um die sich das positive Endvermögen auf 242.311,68 DM
90vermindert.
912. Anfangsvermögen
92a) Aktiva
93Die Höhe des Aktivvermögens des Antragstellers hat das Familiengericht mit 195.380,-- DM
94festgestellt. Gegen diesen Ansatz
95erhebt die Antragsgegnerin keine Einwände. Der Antragsteller seinerseits hat zwar seine Ansicht aufrechterhalten, durch die zu den Akten gereichten Lichtbilder sei erwiesen, daß das Gartenhaus zu dem Stichtag bereits errichtet gewesen sei, aus dieser abweichenden Auffassung aber keine prozessualen Konsequenzen gezogen, sondern in der Berufungsbegründung vielmehr den Betrag von 195.380,-- DM übernommen. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1998, in welchem er für die Errichtung des Gartenhauses Zeugenbeweis angetreten hat, hiervon abgerückt ist, ist sein Vorbringen gem. § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
96b) Passiva
97aa)
98Bei der BHW-Bausparkasse AG haben drei Darlehen bestanden, die nach dem Schreiben der BHW vom 23.04.1996 zum Stichtag - 16.05.1986 - mit 19.775,21 DM, 10.201,66 DM und 25.394,01 DM, insgesamt also 55.370,88 DM valutiert waren. Die Antragsgegnerin bestreitet diese Kontostände auch nicht. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien jedoch darüber, ob die Schulden gegenüber der Bausparkasse in voller Höhe oder nur zur Hälfte vom Anfangsvermögen des Antragstellers abzuziehen sind. Der Antragsteller behauptet, die Bauspardarlehen seien gemeinsam von ihm und seinem Vater aufgenommen worden und je zur Hälfte von ihnen zu bedienen. Den vom Antragsteller zu erbringenden Beweis dafür, daß sein Vater für die Darlehensschulden mithaftet, sieht der Senat als durch die eingereichten Unterlagen geführt an. Der Darlehensantrag vom 13. März 1978 zum Bausparvertrag mit der Kennziffer T 01 ist sowohl vom Antragsteller als auch von dessen Vater unterzeichnet worden. Deren beider Namenszüge finden sich auch unter Rubrik "Unterschrift des Bausparers" des als "Bestandteil des Antrags vom 13.03.1978" bezeichneten Schriftstücks. Ebenso ist der Auszahlungsauftrag und Darlehensantrag vom selben Tag von Vater und Sohn gemeinsam unterschrieben. Dasselbe gilt für die Annahmeerklärung zum Bausparvertrag mit der Kennziffer T 02 vom 16. November 1976 sowie für den Antrag vom 13.März 1978 auf Abschluß eines gemeinsamen Bausparvertrags über 30.000,-- DM, der ersichtlich die Kennziffer T 02 betrifft. Von beiden Personen unterschrieben ist zudem der Antrag vom 03. Februar 1978 auf Abschluß eines gemeinsamen Bausparvertrags über 50.000,-- DM sowie der Bestandteil des Antrags vom 27. Februar 1978 auf Abschluß gemeinschaftlicher Bausparverträge betreffend die Kennziffer T 03. Schließlich ist die Annahmeerklärung "T 03" vom 14. März 1978 über eine Bausparsumme von 50.000,-- DM sowohl vom Antragsteller als auch von dessen Vater gemeinsam unterzeichnet worden. Diese zahlreichen Schriftstücke belegen hinreichend, daß die drei Bauspardarlehen bei der BHW AG vom Antragsteller und dessen Vater gemeinsam aufgenommen worden sind, ohne daß es zur Überzeugungsbildung für den Senat noch der Vorlage der Original-Darlehensurkunden bedürfte. Davon abgesehen hat der zuständige Sachbearbeiter der BHW Bausparkasse AG unter dem 26. Mai 1998 schriftlich bestätigt, daß die Verträge mit den Kennziffern T 02 und T 03 gemeinschaftlich vom Antragsteller und dessen Vater abgeschlossen worden sind und daß der Vater des Antragstellers auch dem Vertrag mit der Kennziffer T 01 als Gemeinschuldner beigetreten ist.
99In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Juni 1998 hat die Antragsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens bestritten und behauptet, der Sachbearbeiter der BHW AG habe ungeprüft die Angaben des Antragstellers übernommen. Der dazu beantragten Vernehmung des Sachbearbeiters Senke als Zeugen bedarf es jedoch nicht, da unabhängig von der schriftlichen Bestätigung durch die BHW AG schon die vorstehend aufgezählten Urkunden dem Senat die hinreichende Überzeugung davon verschaffen, daß es sich um gemeinschaftliche Schulden des Antragstellers und seines Vaters handeln. Daher sind als Abzugsposten Verbindlichkeiten nur in Höhe von 27.685,44 DM
100zu berücksichtigen.
101bb)
102Soll auf dem Girokonto (unstreitig) 3.750,77 DM.
103Die Passiva im Anfangsvermögen belaufen
104sich demnach auf 31.436,21 DM,
105so daß sich das Anfangsvermögen auf 163.943,79 DM
106reduziert.
107Der zwischenzeitlich eingetretenen
108Geldentwertung ist durch folgende Indexierung Rechnung zu tragen (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1997):
109163.943,79 DM x 112,9 : 90,2 = 205.202,36 DM.
110Dem Endvermögen des Antragstellers von 242.311,68 DM
111steht somit ein Anfangsvermögen von 205.202,36 DM
112gegenüber mit der Folge, daß sich dessen
113Zugewinn auf 37.109,32 DM
114beläuft.
115II.
116Wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Antragsgegnerin während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich die Aktiva in deren Endvermögen aufgrund der weiteren Einzahlungen auf den Bausparvertrag bei der Bausparkasse Wüstenrot geringfügig um 234,-- DM erhöht haben.
117Von dem vom Antragsteller erzielten Zugewinn gebührt der Antragsgegnerin die Hälfte, mithin ein Betrag von
11818.554,66 DM.
119Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
120Berufungsstreitwert:
121a) bis zum 26.05.1998 = 28.159,12 DM
122b) ab dem 27.05.1998 = 22.487,12 DM.