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Oberlandesgericht Köln, 26 U 3/98

Datum:
10.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 3/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0610.26U3.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 0 345/97
Normen:
HGB §§ 343, 371; KO § 49
Leitsätze:
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gibt dem Schuldner eine Einrede, die zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Es gibt dem Schuldner zudem ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB, das sich im Konkurs als ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 I Ziff. 4 mit dem recht der Selbstverwertung darstellt. Der in AGB geregelte erweiterte Eigentumsvorbehalt ist nicht deshalb unwirksam, weil eine Freigaberegelung für den Fall der Übersicherung fehlt.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 13 0 345/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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