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G r ü n d e
2Die Antragstellerin hat um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Stufenklage gebeten, die auf die Verurteilung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse und zur Zahlung des sich daraus ergebenden nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin gerichtet ist.
3Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 22.04.1998 im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren durch Einholung eines schriftlichen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens Beweiserhebung zu der Frage angeordnet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen arbeitsfähig/arbeitsunfähig ist.
4Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und macht geltend, das Verfahren des Amtsgerichts laufe auf die Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe hinaus.
5Die Sache liegt mit Nichtabhilfebeschluß des Erstrichters dem Senat zur Entscheidung vor.
6Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet, sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Stufenklage.
7Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe die einfache Beschwerde statt. So liegt es hier, weil der angefochtene Beschluß im Ergebnis eine Prozeßkostenhilfeversagung zu Lasten der Antragstellerin bedeutet. Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob und inwieweit die gegenwärtig nahezu 42-jährige Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig und somit in der Lage und verpflichtet ist, die zur Deckung ihres Lebensbedarfes erforderlichen finanziellen Mittel selbst aufzubringen. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeiten kann, keineswegs vollschichtig arbeiten muß, sondern nur zur Verrichtung einer Teilzeitarbeit verpflichtet ist, weil sie zwei aus der geschiedenen Ehe der Parteien hervorgegangene Kinder zu versorgen, zu beaufsichtigen und zu betreuen hat, die beide noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. zum Umfang der Erwerbstätigkeit in derartigen Fällen: Kalthoener/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rz. 403 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aufgrund des Streits der Parteien über die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen muß darüber Beweis erhoben werden. Das Familiengericht hat diese Beweisanordnung gemäß dem angefochtenen Beschluß in das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren vorverlagert. Das ist unzulässig und bedeutet der Sache nach Zurückweisung des entscheidungsreifen Prozeßkostenhilfegesuches. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz ZPO dürfen Zeugen und Sachverständige im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht vernommen werden. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, daß im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren die Beweisaufnahme der Hauptsache vorweggenommen wird. Das Prozeßkostenhilfeverfahren soll den gerichtlichen Rechtsschutz, den der Rechtsstaatgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG erfordert, nicht selbst leisten, sondern zugänglich machen (BVerfG NJW 1991, 413; OLG Bamberg JurBüro 1991, 1670; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 118 Rz. 35). Nur ganz ausnahmsweise, nur dann, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist, gestattet das Gesetz gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz ZPO u.a. die Vernehmung eines Sachverständigen. Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Dabei ist zu beachten, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgesehen vom Erfordernis der sogenannten Prozeßarmut des Antragstellers und fehlender Mutwilligkeit seines Rechtsschutzziels nur hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt, die keineswegs volle Beweisführung erfordert, sondern und auch das nur auf Verlangen des Gerichts - § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO - glaubhaft zu machen ist. Rechtfertigt aber das gegebenenfalls glaubhaft gemachte Vorbringen des Antragstellers die Annahme der hinreichenden Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung, dann ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. So liegt es hier. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe im Jahre 1996 einen Bandscheibenvorfall erlitten, was zu ständigen starken Schmerzen in den Schultern und im Rücken geführt habe. Seitdem befinde sie sich in Behandlung bei einem Orthopäden und könne aus dem angeführten Grunde nicht mehr arbeiten. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. med. H. vom 24.03.1998 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß sie dort seit 1996 wegen eines rezid. HWS-Syndroms bei cerv. BS-Schaden C5/C6 und eines LWS-Syndroms bei lumb. BS-Schaden L5/S1 in regelmäßiger Behandlung steht. Damit aber hat die Antragstellerin ihre anspruchsbegründende Behauptung, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine körperliche Arbeit verrichten, in der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichenden Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, was nach Auffassung des Senats derart selbstverständlich ist, daß sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Daraus wiederum folgt, daß die Verfahrensweise des Familiengerichts durch § 118 ZPO nicht gedeckt ist, weil sie auf eine unzulässige Vorverlagerung der dem Hauptverfahren vorzubehaltenden Beweisaufnahme in das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren hinausläuft. Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Beschwerde sei unzulässig, solange das Erstgericht Erhebungen nach § 118 Abs. 2 ZPO anordne (OLG Köln MDR 1990, 728), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine gerichtliche Anordnung beschwerdefähig ist oder nicht, nicht auf ihre äußere Form, sondern auf ihre Wirkung und vornehmlich auf ihre Tragweite für die Beschwerdepartei an. So gesehen kann nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft sein, daß das Familiengericht der Sache nach das entscheidungsreife Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin abschlägig beschieden hat, getreu dem zwischen den Zeilen zu lesenden Motto: Zur Zeit wird keine Prozeßkostenhilfe bewilligt, sondern allenfalls erst dann, wenn und soweit sich aus dem noch einzuholenden Gutachten die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin ergeben sollte. So und nicht anders lautet im Klartext der angefochtene Beschluß. Dann aber muß wegen seiner vorstehend aufgezeigten Wirkung hiergegen auch die Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet sein, deren übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen - § 569 ZPO - problemlos erfüllt sind.
8In der Sache selbst führt die zulässige Beschwerde zur Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, Raten auf die ihr zu bewilligende Prozeßkostenhilfe aufzubringen, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat, wie ausgeführt, hinreichende Aussicht auf Erfolg, und ist nicht mutwillig.