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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 99/98

Datum:
29.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 99/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0529.25WF99.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 323 F 18/98
Normen:
ZPO §§ 127, 118 Abs. 2
Leitsätze:
Bedeutet die im PKH-Prüfungsverfahren erfolgte Beweisanordnung eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, so ist gegen diese Anordnung, weil sie im Ergebnis wie die Versagung von Prozeßkostenhilfe wirkt, die Beschwerde eröffnet.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. April 1998 - 323 F 18/98 - aufgehoben. Gleichzeitig wird der Antragstellerin für das Verfahren der Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. in Köln ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
 
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