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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 8/98

Datum:
13.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 8/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0213.25WF8.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 366/97
Schlagworte:
einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO §§ 793, 769
Leitsätze:
Hat das Erstgericht die Zwangsvollstreckung ohne Begründung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, kann dieser Mangel erfolgreich mit sofortiger Beschwerde gerügt werden, mit der Folge, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29. Dezember 1997 (30 F 366/97) teilweise abgeändert, und zwar insoweit, als die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Familiengericht Leverkusen vom 23. Juni 1988 (32 F 300/87) zu Ziff. 1. bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 m i t Sicherheitsleistung angeordnet wird, wobei vom Schuldner Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % zu leisten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
 
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