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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 216/97

Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 216/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0130.25WF216.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 323 F 177/96
Schlagworte:
Verzug Unterhaltsschuldner
Normen:
BGB §§ 1613, 242
Leitsätze:
1. Verläßt der gesetzliche Unterhaltsschuldner seine Familienangehörigen und stellt er seine Unterhaltszahlungen ein, liegt darin die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, die den Eintritt des Schuldnerverzugs begründet. 2. Wechselt der Schuldner in der Folgezeit häufig seinen Wohnsitz mit teilweise unbekannten Aufenthalt, kann der Nachforderung des Unterhalts für die Vergangenheit der Verwirkungseinwand nicht entgegengesetzt werden.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 20.10.1997 - 323 F 177/96 - teilweise abgeändert. Dem Kläger wird für das selbständige Verfahren wegen Unterhalts auch ratenfreie Prozeßkostenhilfe bezüglich geltend gemachter Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 11.09.1992 bis 27.11.1997 in Höhe von 23.589,30 DM bewilligt. Im übrigen wird der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers wegen weitergehender Unterhaltsrückstände zurückgewiesen. Dem Kläger wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt Dr. H. in F. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes beigeordnet.
 
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