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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 178/98

Datum:
30.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 178/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1030.25WF178.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 323 F 168/98
Normen:
ZPO §§ 936, 925, 567 ff
Leitsätze:
1. Nach der sog. Meistbegünstigungsklausel steht der betroffenen Partei gegen eine formell inkorrekte Entscheidung nach ihrer Wahl als dem äußeren Erscheinungsbild entsprechende oder des Rechtsmittels, das bei korrekter Handhabung einschlägig wäre, zu Gebote. 2. Die inkorrekte Entscheidung kann der betroffenen Partei aber kein Rechtsmittel an die Hand geben, wenn ein solches gegen eine verfahrensgerecht ergangene Entscheidung nicht zulässig ist. 3. Erweist sich die formell inkorrekte Entscheidung zusätzlich als greifbar gesetzeswidrig, steht der betroffenen Partei gleichwohl die Beschwerde zu, die zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 1. Oktober 1998 mit Ausnahme der Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten des Antragsgegners - Ziff. 1.) des Tenors des angefochtenen Beschlusses - aufgehoben und das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten, die den Parteien im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden nicht erstattet.
 
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