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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 143/98

Datum:
17.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 143/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0817.25WF143.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 150/96
Normen:
BRAGO §§ 9, 10; GKG § 25
Leitsätze:
1. Werden in einem Vergleich Ansprüche mitgeregelt, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, so rechtfertigen diese nur den Ansatz eines höheren Wertes für den Vergleich - als den Verfahrenswert -, wenn über die mitverglichenen weiteren Punkte Streit zwischen den Parteien herrschte. 2. Außergerichtlich erzielte Einigungen, die in den Prozeßvergleich aufgenommen worden sind, wirken nur insoweit werterhöhend, als die Benutzung des Prozeßvergleichs Mittel zum Regelungs- und Gestaltungszwecks ist und hierdurch ein werterhöhendes Titulierungsinteresse deutlich wird.
 
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde von Frau Rechtsanwältin U. F. vom 11. Mai 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. April 1998 - 314 F 150/96 - wird zurückgewiesen.
 
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