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Oberlandesgericht Köln, 25 U 10/97

Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 10/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0424.25U10.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 473/96
Schlagworte:
Haftung erstinstanzlich Prozeßbevollmächtigter Kosten zweiter Rechtszug
Normen:
BGB § 1373 ff; ZPO § 97 Abs. 2
Leitsätze:
Zur Schadensersatzverpflichtung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wenn die von ihm vertretene Partei im zweiten Rechtszuge obsiegt, aber die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. April 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 473/96 - wie folgt geändert: Unter Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 8. und 10. werden die Beklagten zu 1. bis 7., 9. und 11. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.227,85 DM nebst 4 % Zinsen seit 25.10.1996 zu zahlen und den Kläger von den Kostenerstattungsansprüchen der Frau G. N. aus dem Berufungsverfahren 25 UF 85/95 OLG Köln freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt 2/11 seiner außergerichtlichen Kosten, 2/11 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. und 10. Die übrigen Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten ganz und ferner als Gesamtschuldner 9/11 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 9/11 der Gerichtskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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