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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 70/97

Datum:
14.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
25 UF 70/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0814.25UF70.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 92/94
 
Tenor:

Soweit das Berufungsverfahren den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch betrifft (Ziff. 2 des am 25. Februar 1997 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen), wird das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senates auf den Einspruch des Antragstellers hin aufgehoben.

In Bezug auf den Zugewinnausgleich wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 25. Februar 1997 auf die Berufung des Antragstellers hin, die im übrigen zurückgewiesen wird, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 6.878,15 DM zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten wer-den gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.

Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsteller allein.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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