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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 186/97

Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 186/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0424.25UF186.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 62 F 28/97
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 30.06.1997 - 62 F 28/97 - teilweise abgeändert. Zum Zwecke der Besuchsregelung zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinem Sohn B. F., geb. am 28.06.1989, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt P. zum Umgangspfleger bestellt. Für die Zwecke der Besuchsregelung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind B. F. auf das Jugendamt der Stadt P. als Umgangspfleger übertragen. Im übrigen wird die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. von einem Beschwerdewert in Höhe von 2.500,00 DM. Im übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt. Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
 
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