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Oberlandesgericht Köln, 22 U 108/98

Datum:
08.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 108/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:1208.22U108.98.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 488/96
Normen:
BGB §§ 276, 611, 1594
Leitsätze:
Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1998 - 7 O 488/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnersiche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
 
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