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Oberlandesgericht Köln, 22 U 190/97

Datum:
21.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 190/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1998:0421.22U190.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 0 55/97
Normen:
PARTG § 10 IV
Leitsätze:
1. Die zivilgerichtliche Überprüfung eines Ausschlusses aus einer politischen Partei (§ 10 IV PartG.) hat sich wegen der Parteiautonomie u. a. darauf zu beschränken, ob der Ausschluß grob unbillig oder willkürlich ist. 2. Der Beschluß der Beklagten (C 47) über die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei Scientology und der Mitgliedschaft bei der Beklagten konkretisiert einen Grundsatz der Beklagten im Sinne von § 10 IV PartG. Ein derartiger Beschluß ist in dem gerichtlichen Verfahren wegen des Ausschlusses eines Parteimitgliedes, der auf Unvereinbarkeitsbeschluß gestützt wird, derselben Rechtsmäßigkeitsprüfung unterworfen, wie die Ausschließung selbst. 3. Der Unvereinbarkeitsbeschluß C 47 und die Entscheidungen der Beklagten über die Ausschließung der Kläger sind unter Berücksichtigung der Wertungen des Grundgesetzes nicht willkürlich, sie sind vielmehr sachlich gerechtfertigt. Die den Entscheidungen zugrundegelegten Tatsachen sind zutreffend festgestellt worden. Die Beurteilung und Wertung dieser Tatsachen als mit den Grundsätzen der Beklagten unvereinbar unterliegt nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das erkennende Gericht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1997 - 7 0 55/97 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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